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Unterabschnitt 1 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 5 Prüfungsausschüsse



(1) Bei jeder Universität wird je ein staatlicher Prüfungsausschuss für die Tierärztliche Vorprüfung und für die Tierärztliche Prüfung gebildet.

(2) 1Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem oder mehreren Stellvertretern oder einer oder mehrerer Stellvertreterinnen und weiteren Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach Anhörung der Universität von der zuständigen Behörde für bestimmte Prüfungsfächer als Prüfer oder Prüferinnen und für jeweils nicht mehr als vier Jahre schriftlich bestellt. 3Als Vorsitzende und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden Professoren oder Professorinnen der Universität, als weitere Mitglieder Professoren oder Professorinnen oder andere Lehrpersonen der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.

(3) 1Dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses obliegt die Aufsicht über die Prüfungen und deren ordnungsgemäße Durchführung. 2Er oder sie sorgt dafür, dass Studierende, die alle Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung besitzen, Erstprüfungen in den jeweiligen Prüfungsfächern innerhalb der von der Universität vorgegebenen Fristen ablegen können. 3In dringenden Fällen kann der oder die Vorsitzende mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehrperson mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prüfungsgeschäfte beauftragen.


§ 6 Zuständiger Prüfungsausschuss



1Die Studierenden legen die Abschnitte der Tierärztlichen Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss an der Universität ab, an der sie im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert sind oder zuletzt immatrikuliert waren. 2Wiederholungsprüfungen sollen bei dem Prüfungsausschuss abgelegt werden, bei dem die Prüfung nicht bestanden worden ist.




§ 7 Meldung zur Prüfung



(1) 1Für die Prüfungen der Tierärztlichen Vorprüfung nach den §§ 19 und 22 und vor den Prüfungen der Tierärztlichen Prüfung nach § 29 ist ein Antrag auf Zulassung an den oder die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
der Personalausweis,

2.
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworben wurden, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde sowie

3.
die erforderlichen Ausbildungsnachweise nach den §§ 20, 23 und 31.

3Die Nachweise nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind nur vor der erstmaligen Prüfung an einer Universität beizufügen.

(2) 1Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. 2Sie können in anderer Form vorgelegt werden, soweit diese im Einzelfall durch den oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses als gleichwertig anerkannt wird. 3Die Nachweise werden bis zum Abschluss des betreffenden Prüfungsabschnitts zu den Prüfungsakten genommen und anschließend wieder zurückgegeben.


§ 8 Zulassung zur Prüfung



(1) Über die Zulassung zu den Prüfungen entscheidet für den Prüfungsausschuss der oder die Vorsitzende.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studierenden die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringen oder nach § 17 Abs. 1 Satz 3 eine Prüfung nicht wiederholen dürfen.

(3) Nach der Zulassung zur Prüfung sind die Prüfungen innerhalb der von der Universität vorgegebenen Fristen abzulegen.


§ 9 Ablegung der Prüfung



(1) 1Die Prüfungen sind von den für die betreffenden Prüfungsfächer bestellten oder beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzunehmen. 2Sie können auch von mehreren Prüferinnen oder Prüfern abgenommen werden.

(2) Die oder der Vorsitzende oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter kann an den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen stellen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen Prüfungen Beobachterinnen oder Beobachter entsenden. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat nach vorheriger Anmeldung jeweils bis zu fünf Studierenden der Veterinärmedizin, die zur gleichen Prüfung bereits zugelassen sind oder sich in dem der betreffenden Prüfung vorausgehenden Ausbildungsabschnitt befinden, sowie einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Tierärztekammer zu gestatten, bei der Prüfung, die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ausgenommen, anwesend zu sein, soweit nicht eine oder einer der zu Prüfenden widerspricht.


§ 10 Form der Prüfung



(1) 1Die Prüfung kann schriftlich, elektronisch, mündlich, durch Lösung schriftlich gestellter Aufgaben, bei denen anzugeben ist, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten für zutreffend gehalten werden (Multiple Choice) oder in einer Kombination dieser Prüfungsformen durchgeführt werden. 2Die Universität kann die Prüfungsnote auch durch studienbegleitende Leistungskontrollen ermitteln; die Erbringung der Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren und Übungen bleibt unberührt. 3In einzelnen Prüfungsfächern kann die Prüfung in mehreren Teilprüfungen abgelegt werden.

(2) In der mündlichen Prüfung sollen mindestens zwei, jedoch nicht mehr als fünf Studierende gemeinsam geprüft werden.

(3) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen einer körperlichen Behinderung die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat der oder die Vorsitzende die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu gestatten.

(4) Die Universität legt die Prüfungsform für das jeweilige Prüfungsfach nach Absatz 1 sowie die jeweils notwendigen Abweichungen von den §§ 9, 11, 12 und 14 in einer ergänzenden Prüfungsordnung (§ 16 des Hochschulrahmengesetzes) fest.




§ 11 Prüfungstermin



(1) 1Die Prüfungen sind zeitnah zu den Unterrichtsveranstaltungen durchzuführen. 2Sie sollen in den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden und in der Regel, ausgenommen Wiederholungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vorlesungszeit beendet sein. 3Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prüfern oder Prüferinnen die Prüfungstermine fest. 4Die Prüfungen sind so festzulegen, dass die Regelstudienzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten wird.

(2) Als vorlesungsfreie Zeit ist die Zeit anzusehen, in der für die betreffenden Studierenden keine Pflichtlehrveranstaltungen oder Praktika zu absolvieren sind.


§ 12 Ladung zur Prüfung, Versäumnis



(1) 1Der oder die Studierende ist spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu laden. 2Die Ladung ist zuzustellen.

(2) 1Versäumen Studierende aus triftigem Grund einen Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe eines schriftlichen Befundprotokolls, so sind sie zu einer neuen Prüfung zu laden, die nicht als Wiederholungsprüfung gilt, oder ihnen ist eine neue Frist zu setzen. 2Der Grund der Versäumnis ist dem oder der Vorsitzenden unverzüglich auch schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu machen. 3Im Falle der Versäumnis wegen Krankheit ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 4Der oder die Vorsitzende kann verlangen, dass das Zeugnis eines Gesundheitsamtes vorgelegt wird. 5Die Leistungen der Studierenden in der betreffenden Prüfung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund als „nicht ausreichend".

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Studierenden eine Prüfung abbrechen oder von ihr zurücktreten.

(4) Studierende, die sich ohne triftigen Grund spätestens ein Studienjahr nach dem für sie frühestmöglichen Zeitpunkt und Studierende, die sich ein halbes Jahr vor dem für sie letztmöglichen Zeitpunkt nicht zu einer Prüfung gemeldet haben, sind vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Amts wegen zu einer Pflichtstudienberatung zu laden.


§ 13 Prüfungsziel



(1) 1In der Prüfung ist zu ermitteln, ob die Studierenden sich die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben, die sie für die Fortführung des Studiums und für die Ausübung des tierärztlichen Berufs benötigen. 2Die Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, ob die Studierenden die in vorangegangenen Prüfungsabschnitten nachgewiesenen Grundkenntnisse theoretisch und praktisch anzuwenden verstehen und ob sie die gebräuchlichen Fachausdrücke beherrschen.

(2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungsobjekt, an dem die Studierenden zu prüfen sind, nicht zur Verfügung, so entscheidet der Prüfer oder die Prüferin, wie die Prüfung sachgemäß, gegebenenfalls am Phantom oder Modell, durchzuführen ist.


§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) 1Über den Verlauf der mündlichen Prüfung hat der Prüfer oder die Prüferin oder ein von dem oder der Vorsitzenden bestimmter Protokollführer oder bestimmte Protokollführerin jeweils eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung und die Bewertung der Leistungen ersichtlich sind. 2Die Prüfungsleistungen werden von den Prüfern oder Prüferinnen mit folgenden Prüfungsnoten bewertet:

1.
„sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung,

2.
„gut" (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

3.
„befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

4.
„ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

5.
„nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

3Die Prüfungsnote „nicht ausreichend" darf vorbehaltlich des § 15 bei einer mündlichen Prüfung nur erteilt werden, wenn die Studierenden mindestens 20 Minuten geprüft worden sind. 4Sie ist in der Niederschrift nachvollziehbar zu begründen.

(2) Die Universität legt für Prüfungen, die durch Lösung schriftlich oder elektronisch gestellter Aufgaben, bei denen anzugeben ist, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten für zutreffend gehalten werden (Multiple Choice), durchgeführt werden, vor der Prüfung einen verbindlichen Bewertungsrahmen fest.

(3) Das Prüfungsergebnis in einem Prüfungsfach ist den Studierenden jeweils nach Abschluss der Prüfung in diesem Fach bekannt zu geben.




§ 15 Unregelmäßigkeiten



1Stören Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung oder unternehmen sie einen Täuschungsversuch, so kann der Prüfer oder die Prüferin die Prüfung dieser Studierenden abbrechen. 2Der oder die Vorsitzende kann im Benehmen mit den beteiligten Prüfern oder Prüferinnen die Leistungen dieser Studierenden in der betreffenden Prüfung für „nicht ausreichend" oder in besonders schwerwiegenden Fällen den Prüfungsabschnitt für „nicht bestanden" erklären. 3Für die Entscheidung über den Abbruch einer Prüfung nach Satz 1 oder die Erklärung nach Satz 2 gilt § 14 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.




§ 16 Prüfungsergebnis



(1) 1Der oder die Vorsitzende stellt die Prüfungsergebnisse fest und erteilt die Zeugnisse nach den Anlagen 3 bis 5. 2In den Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer sowie nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung die Gesamtergebnisse aufgeführt. 3Nach § 65 angerechnete Prüfungen sind auf den Zeugnissen besonders zu vermerken.

(2) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn die Studierenden wenigstens die Prüfungsnote „ausreichend" erhalten haben.

(3) Die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung sind bestanden, wenn die Studierenden alle Prüfungsfächer bestanden haben.

(4) 1Das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich jeweils aus dem Durchschnitt der in den zugehörigen Prüfungen erzielten Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer. 2Die Durchschnittsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, dabei bleibt die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. 3Die Gesamtnote lautet:

1.
„sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,49

2.
„gut" bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49

3.
„befriedigend" bei einem Zahlenwert von 2,50 bis 3,49

4.
„ausreichend" bei einem Zahlenwert von 3,50 bis 4,00.

(5) 1Über das Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und über das Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erstellt, in dem jeweils neben dem Gesamtergebnis der Zahlenwert in Klammern anzugeben ist. 2Haben Studierende die Tierärztliche Vorprüfung oder die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden, wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt; sind nach § 65 Prüfungen angerechnet worden, so wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt, es sei denn, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, dass die im Übrigen erzielten Prüfungsnoten die Ermittlung eines aussagekräftigen Gesamtergebnisses zulassen.


§ 17 Wiederholung der Prüfung



(1) 1Studierende können die Prüfung in nicht bestandenen Prüfungsfächern zweimal wiederholen. 2§ 20 Abs. 2 bleibt unberührt. 3Wird ein Prüfungsfach nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, so erklärt der oder die Vorsitzende die Prüfung für endgültig nicht bestanden. 4Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Veterinärmedizin nicht möglich. 5Der oder die Vorsitzende unterrichtet hierüber die anderen Universitäten sowie die für die Anrechnung von Studienleistungen zuständigen Stellen.

(2) Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach erfolglos abgelegter Prüfung durchgeführt werden.

(3) 1Bei mündlichen Prüfungen hat bei der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung außer dem Prüfer oder der Prüferin der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein von diesem oder von dieser bestimmtes Ausschussmitglied anwesend zu sein; diese können dabei auch Prüfungsfragen stellen. 2Bei schriftlichen oder elektronischen Prüfungen ist die Arbeit der zweiten Wiederholungsprüfung außer vom Prüfer oder von der Prüferin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder von ihr bestimmtes Ausschussmitglied zu bewerten. 3Auf Verlangen des oder der Studierenden nach Maßgabe der ergänzenden Prüfungsordnung findet Satz 2 auch bei der ersten Wiederholungsprüfung entsprechend Anwendung.




§ 18 Mitteilung des Prüfungsergebnisses



Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.