Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Unterabschnitt 2 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
| |

Abschnitt 3 Der praktische Studienteil

Unterabschnitt 2 Die Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik

§ 57 Ausbildungsstätten, Dauer



(1) 1Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens vier Wochen. 2Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung abgeleistet werden.

(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder in einer Kombination aus nicht mehr als vier dieser Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 60 und ist nach den Vorgaben der Studienordnung der Universität innerhalb von mindestens 16 Wochen abzuleisten.

(3) Der Erwerb der Bescheinigung über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Prüfungsfach Radiologie festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung nach Absatz 2.




§ 58 Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis



(1) Die Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis darf nur bei Tierärztinnen oder Tierärzten abgeleistet werden, die

1.
seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig ausüben,

2.
eine tierärztliche Hausapotheke betreiben und

3.
in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jahren berufsrechtlich nicht bestraft worden sind.

(2) Während der praktischen Ausbildung nach § 57 haben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs einzubringen.

(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach den Anlagen 8 und 9.


§ 59 Ausbildung in der Tierklinik



(1) 1Die Ausbildung ist in den Kliniken einer Universität abzuleisten. 2Sie kann auch in anderen unter tierärztlicher Leitung stehenden Kliniken abgeleistet werden, die von der zuständigen Tierärztekammer als Tierklinik anerkannt sind.

(2) 1Während der Ausbildung nach Absatz 1 haben sich die Studierenden unter Aufsicht, Leitung und Verantwortung der Leitung der Klinik auf dem Arbeitsgebiet der betreffenden Tierklinik einzubringen. 2Dabei sind sie zu theoretisch-wissenschaftlicher Erarbeitung der Wissensgebiete, die durch die praktische Ausbildung berührt werden, anzuhalten.

(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 10.