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§ 4 - Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1866 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 1103-8 Bundesregierung
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§ 4 Aufgaben des Nationalen Normenkontrollrates



(1) Dem Prüfungsrecht des Nationalen Normenkontrollrates unterliegen:

1.
Entwürfe für neue Bundesgesetze,

2.
bei Entwürfen von Änderungsgesetzen auch die Stammgesetze,

3.
Entwürfe nachfolgender nachrangiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

4.
Vorarbeiten zu Rechtsakten (Rahmenbeschlüssen, Beschlüssen, Übereinkommen und den diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen) der Europäischen Union und zu Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft,

5.
bei der Umsetzung von EU-Recht die betroffenen Gesetze und nachrangigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

6.
bestehende Bundesgesetze und auf ihnen beruhende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

(2) Die Prüfung des Nationalen Normenkontrollrates kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3 hinaus auf die methodengerechte Durchführung und nachvollziehbare Darstellung der folgenden Aspekte erstrecken:

1.
verständliche Darstellung des Ziels und der Notwendigkeit der Regelung,

2.
Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten,

3.
Erwägungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens, zur Befristung und Evaluierung,

4.
Ausführungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung,

5.
inwieweit im Falle der Umsetzung einer Richtlinie oder sonstiger Rechtsakte der Europäischen Union über deren Vorgaben hinaus weitere Regelungen getroffen werden.

(3) Die Prüfung des Nationalen Normenkontrollrates kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3 hinaus ebenso darauf erstrecken, inwieweit die Möglichkeiten der digitalen Ausführung neuer Regelungen geprüft wurden (Digitalcheck).

(4) 1Der Nationale Normenkontrollrat überprüft die Regelungsentwürfe der Bundesministerien vor deren Vorlage an das Bundeskabinett. 2Regelungsvorlagen des Bundesrates prüft der Nationale Normenkontrollrat, wenn sie ihm vom Bundesrat zugeleitet werden. 3Er prüft Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Bundestages auf Antrag der einbringenden Fraktion oder der einbringenden Abgeordneten. 4Die Reihenfolge der Bearbeitung steht in seinem Ermessen.

(5) Der Nationale Normenkontrollrat nimmt Stellung zu dem jährlichen Bericht der Bundesregierung zur Frage, inwieweit die Ziele der Bundesregierung zu Bürokratieabbau und besserer Rechtsetzung erreicht worden sind.

(6) Unberührt bleiben die Prüfungskompetenz des Bundesrechnungshofs und des Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.





 

Frühere Fassungen von § 4 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.06.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
vom 19.06.2022 BGBl. I S. 920
aktuell vorher 22.03.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
vom 16.03.2011 BGBl. I S. 420
aktuellvor 22.03.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NKRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NKRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 NKRG Übergangsvorschrift (vom 23.06.2022)
... § 4 Absatz 3 ist ab dem 1. Januar 2023 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
G. v. 16.03.2011 BGBl. I S. 420
Artikel 1 NKRGÄndG Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
... durch das Wort „Angehörigen" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Aufgaben des Nationalen Normenkontrollrates ... ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Aufgaben des Nationalen Normenkontrollrates (1) Dem Prüfungsrecht des Nationalen ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920
Artikel 1 2. NKRGÄndG
... Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschrift § 4 Absatz 3 ist ab dem 1. Januar 2023 ...