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§ 5 - Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1866 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 1103-8 Bundesregierung
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§ 5 Befugnisse des Nationalen Normenkontrollrates



(1) Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt,

1.
die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung für die bei der Ermittlung der Bürokratiekosten erhaltenen Daten angelegt hat,

2.
eigene Anhörungen durchzuführen,

3.
Gutachten in Auftrag zu geben,

4.
der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen.

(2) Behörden des Bundes und die Länder leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe.



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Frühere Fassungen von § 5 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.03.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
vom 16.03.2011 BGBl. I S. 420

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NKRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NKRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
G. v. 16.03.2011 BGBl. I S. 420
Artikel 1 NKRGÄndG Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
... Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung." 5. § 5 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Messung" ...