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§ 8 - Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1866 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 1103-8 Bundesregierung
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§ 8 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes



1Das Statistische Bundesamt unterstützt bei Bedarf Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat bei den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben, insbesondere durch Auswertung vorliegender Daten und die Durchführung von Aufwandsschätzungen. 2Es ist für den Aufbau und die Pflege der Datenbanken zuständig, die für Berichterstattung und Erfolgskontrolle im Sinne dieses Gesetzes erforderlich sind.



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Frühere Fassungen von § 8 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.03.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
vom 16.03.2011 BGBl. I S. 420

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 NKRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NKRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
G. v. 16.03.2011 BGBl. I S. 420
Artikel 1 NKRGÄndG Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
... auf dem Gebiet der besseren Rechtsetzung." 8. Nach § 7 wird folgender § 8 neu eingefügt: „§ 8 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes  ... 8. Nach § 7 wird folgender § 8 neu eingefügt: „§ 8 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes Das Statistische Bundesamt unterstützt bei ... im Sinne dieses Gesetzes erforderlich sind." 9. Der bisherige § 8 wird § ...