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§ 5 - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

§ 5 Positive Maßnahmen



Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.

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Zitierungen von § 5 AGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2152; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 3 EntgTranspG Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts
... sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde. (4) Die §§ 5 und 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleiben ...