(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich von Dienststellen der Bundeswehr, von Vorgesetzten oder von Kameradinnen oder Kameraden wegen eines in §
1 Abs. 1 oder 2 genannten Grundes benachteiligt fühlen, können sich beschweren. Das Nähere regelt die
Wehrbeschwerdeordnung.
(2) Die in §
6 Nr. 2 genannten Personen können sich wegen einer in §
1 Abs. 1 oder 2 genannten Benachteiligung bei der für ihre Einberufung oder Bewerbung zuständigen Stelle der Bundeswehr beschweren. Diesehat die Beschwerde zu prüfen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Person mitzuteilen.