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Synopse aller Änderungen des SCEAG am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SCEAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SCEAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
SCEAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Kontrolle der Gründung
    § 3 Eintragung
    § 4 Zulassung investierender Mitglieder
Abschnitt 2 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung
    § 5 Bekanntmachung
    § 6 Verschmelzungsprüfer
    § 7 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
    § 8 Ausschlagung durch einzelne Mitglieder
    § 9 Gläubigerschutz bei Verschmelzung
Abschnitt 3 Sitz und Sitzverlegung
    § 10 Auseinanderfallen von Sitzstaat und Hauptverwaltung
    § 11 Gläubigerschutz bei Sitzverlegung; Negativerklärung
Abschnitt 4 Aufbau der Europäischen Genossenschaft
    Unterabschnitt 1 Dualistisches System
       § 12 Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans
       § 13 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans
       § 14 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
       § 15 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
       § 16 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
    Unterabschnitt 2 Monistisches System
       § 17 Anmeldung und Eintragung
       § 18 Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats
       § 19 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Verwaltungsrats
       § 20 Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
       § 21 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
       § 22 Geschäftsführende Direktoren
       § 23 Vertretung
       § 24 (aufgehoben)
       § 25 Angaben auf Geschäftsbriefen
       § 26 Anmeldung von Änderungen
       § 27 Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
    Unterabschnitt 3 Generalversammlung
       § 28 Einberufung durch Prüfungsverband
       § 29 Mehrstimmrechte
       § 30 Stimmrechte investierender Mitglieder
       § 31 Sektor- und Sektionsversammlungen
Abschnitt 5 Jahresabschluss und Lagebericht
    § 32 Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts
    § 33 Offenlegung
    § 34 Prüfung
Abschnitt 6 Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 35 Zuständigkeiten
    § 36 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
    § 37 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

§ 7 Verbesserung des Umtauschverhältnisses


(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 kann eine Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss einer übertragenden Genossenschaft nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist.

(2) Ist bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 das Geschäftsguthaben eines Mitglieds in der Europäischen Genossenschaft niedriger als in der übertragenden Genossenschaft, kann jedes Mitglied einer übertragenden Genossenschaft, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von der Europäischen Genossenschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

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(3) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.



(3) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Macht ein Mitglied einer übertragenden Genossenschaft unter den Voraussetzungen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 geltend, dass sein Geschäftsguthaben in der Europäischen Genossenschaft niedriger als sein Geschäftsguthaben in der übertragenden Genossenschaft sei, hat auf seinen Antrag das Gericht nach dem Spruchverfahrensgesetz eine angemessene bare Zuzahlung zu bestimmen. Satz 1 ist auch auf Mitglieder einer übertragenden Genossenschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden, wenn nach dem Recht dieses Staates ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Anteile vorgesehen ist und deutsche Gerichte für die Durchführung eines solchen Verfahrens international zuständig sind.



§ 10 Auseinanderfallen von Sitzstaat und Hauptverwaltung


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(1) Erfüllt eine Europäische Genossenschaft nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003, gilt dies als wesentlicher Mangel der Satzung im Sinn des § 94 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 147 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Registergericht fordert die Europäische Genossenschaft auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 verlegt.

(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, hat das Gericht die Europäische Genossenschaft nach den §§ 142 und 143 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als nichtig zu löschen.



(1) Erfüllt eine Europäische Genossenschaft nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003, gilt dies als wesentlicher Mangel der Satzung im Sinn des § 94 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 397 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Registergericht fordert die Europäische Genossenschaft auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 verlegt.

(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, hat das Gericht die Europäische Genossenschaft nach den § 395 in Verbindung mit § 393 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als nichtig zu löschen.

§ 35 Zuständigkeiten


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Für die Eintragung der Europäischen Genossenschaft und für die in Artikel 7 Abs. 8 und Artikel 29 Abs. 2 sowie den Artikeln 30 und 73 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 bezeichneten Aufgaben ist das nach § 10 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmte Gericht zuständig. Das zuständige Gericht im Sinn des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 bestimmt sich nach § 145 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuständige Antragsbehörde im Sinn des Artikels 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist die zuständige oberste Landesbehörde nach § 63 des Genossenschaftsgesetzes, in deren Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat.



Für die Eintragung der Europäischen Genossenschaft und für die in Artikel 7 Abs. 8 und Artikel 29 Abs. 2 sowie den Artikeln 30 und 73 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 bezeichneten Aufgaben ist das nach § 10 des Genossenschaftsgesetzes und § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 376 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmte Gericht als Registergericht zuständig. Das zuständige Gericht im Sinn des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 bestimmt sich nach § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 376 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuständige Antragsbehörde im Sinn des Artikels 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist die zuständige oberste Landesbehörde nach § 63 des Genossenschaftsgesetzes, in deren Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat.

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§ 38 (neu)




§ 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie


vorherige Änderung

 


Im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.