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Synopse aller Änderungen des SCEAG am 29.05.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Mai 2009 durch Artikel 11 des BilMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SCEAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SCEAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
SCEAG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Kontrolle der Gründung
    § 3 Eintragung
    § 4 Zulassung investierender Mitglieder
Abschnitt 2 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung
    § 5 Bekanntmachung
    § 6 Verschmelzungsprüfer
    § 7 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
    § 8 Ausschlagung durch einzelne Mitglieder
    § 9 Gläubigerschutz bei Verschmelzung
Abschnitt 3 Sitz und Sitzverlegung
    § 10 Auseinanderfallen von Sitzstaat und Hauptverwaltung
    § 11 Gläubigerschutz bei Sitzverlegung; Negativerklärung
Abschnitt 4 Aufbau der Europäischen Genossenschaft
    Unterabschnitt 1 Dualistisches System
       § 12 Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans
       § 13 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans
       § 14 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
       § 15 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
       § 16 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
    Unterabschnitt 2 Monistisches System
       § 17 Anmeldung und Eintragung
       § 18 Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats
       § 19 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Verwaltungsrats
       § 20 Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
       § 21 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
       § 22 Geschäftsführende Direktoren
       § 23 Vertretung
       § 24 (aufgehoben)
       § 25 Angaben auf Geschäftsbriefen
       § 26 Anmeldung von Änderungen
       § 27 Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
    Unterabschnitt 3 Generalversammlung
       § 28 Einberufung durch Prüfungsverband
       § 29 Mehrstimmrechte
       § 30 Stimmrechte investierender Mitglieder
       § 31 Sektor- und Sektionsversammlungen
Abschnitt 5 Jahresabschluss und Lagebericht
    § 32 Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts
    § 33 Offenlegung
    § 34 Prüfung
Abschnitt 6 Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 35 Zuständigkeiten
    § 36 Straf- und Bußgeldvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Abschnitt 7 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
    § 37 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Verwaltungsrats


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf Personen, bei einer Europäischen Genossenschaft, die nicht mehr als 20 Mitglieder hat, aus mindestens drei Personen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.



(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf Personen, bei einer Europäischen Genossenschaft, die nicht mehr als 20 Mitglieder hat, aus mindestens drei Personen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt. Bei einer Europäischen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, muss mindestens ein unabhängiges Mitglied des Verwaltungsrats über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.

(2) Auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sind § 96 Abs. 2 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei

1. die dem Vorstand zugewiesenen Rechte und Pflichten vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats wahrzunehmen sind;

2. auch der SCE-Betriebsrat entsprechend § 98 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 des Aktiengesetzes antragsberechtigt ist.

(3) Für die Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern gilt § 51 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend, wobei das gesetzwidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann. Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SCE-Beteiligungsgesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Der Verwaltungsrat kann einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems befasst. Er muss mehrheitlich mit nicht geschäftsführenden Mitgliedern besetzt werden. Richtet der Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss diesem mindestens ein Mitglied angehören, welches die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, und darf der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kein geschäftsführender Direktor sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 37 (neu)




§ 37 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz


vorherige Änderung

 


§ 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 und 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.