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Synopse aller Änderungen des SCEAG am 17.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juni 2016 durch Artikel 11 des AReG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SCEAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SCEAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
SCEAG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Kontrolle der Gründung
    § 3 Eintragung
    § 4 Zulassung investierender Mitglieder
Abschnitt 2 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung
    § 5 Bekanntmachung
    § 6 Verschmelzungsprüfer
    § 7 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
    § 8 Ausschlagung durch einzelne Mitglieder
    § 9 Gläubigerschutz bei Verschmelzung
Abschnitt 3 Sitz und Sitzverlegung
    § 10 Auseinanderfallen von Sitzstaat und Hauptverwaltung
    § 11 Gläubigerschutz bei Sitzverlegung; Negativerklärung
Abschnitt 4 Aufbau der Europäischen Genossenschaft
    Unterabschnitt 1 Dualistisches System
       § 12 Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans
       § 13 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans
       § 14 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
       § 15 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
       § 16 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
    Unterabschnitt 2 Monistisches System
       § 17 Anmeldung und Eintragung
       § 18 Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats
       § 19 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Verwaltungsrats
       § 20 Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
       § 21 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
       § 22 Geschäftsführende Direktoren
       § 23 Vertretung
       § 24 (aufgehoben)
       § 25 Angaben auf Geschäftsbriefen
       § 26 Anmeldung von Änderungen
       § 27 Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
    Unterabschnitt 3 Generalversammlung
       § 28 Einberufung durch Prüfungsverband
       § 29 Mehrstimmrechte
       § 30 Stimmrechte investierender Mitglieder
       § 31 Sektor- und Sektionsversammlungen
Abschnitt 5 Jahresabschluss und Lagebericht
    § 32 Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts
    § 33 Offenlegung
    § 34 Prüfung
Abschnitt 6 Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 35 Zuständigkeiten
    § 36 Straf- und Bußgeldvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 7 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
(Text neue Fassung)

Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
    § 37 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
    § 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
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    § 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
(heute geltende Fassung) 

§ 19 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Verwaltungsrats


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(1) 1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf Personen, bei einer Europäischen Genossenschaft, die nicht mehr als 20 Mitglieder hat, aus mindestens drei Personen. 2 Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt. 3 Bei einer Europäischen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, muss mindestens ein unabhängiges Mitglied des Verwaltungsrats über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.



(1) 1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf Personen, bei einer Europäischen Genossenschaft, die nicht mehr als 20 Mitglieder hat, aus mindestens drei Personen. 2 Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt. 3 Bei einer Europäischen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, ist, müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllt sein.

(2) Auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sind § 96 Absatz 4 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei

1. die dem Vorstand zugewiesenen Rechte und Pflichten vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats wahrzunehmen sind;

2. auch der SCE-Betriebsrat entsprechend § 98 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 des Aktiengesetzes antragsberechtigt ist.

(3) 1 Für die Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern gilt § 51 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend, wobei das gesetzwidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann. 2 Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SCE-Beteiligungsgesetzes.

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(4) 1 Der Verwaltungsrat kann einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems befasst. 2 Er muss mehrheitlich mit nicht geschäftsführenden Mitgliedern besetzt werden. 3 Richtet der Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss diesem mindestens ein Mitglied angehören, welches die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, und darf der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kein geschäftsführender Direktor sein.



(4) 1 Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung befasst. 2 Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. 3 Richtet der Aufsichtsrat einer Europäischen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss dieser die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen.

§ 36 Straf- und Bußgeldvorschriften


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(1) 1 Die Strafvorschriften der §§ 147 bis 151 des Genossenschaftsgesetzes, des § 15a Abs. 4 und 5 der Insolvenzordnung, des § 340m in Verbindung mit den §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der §§ 313 bis 315 des Umwandlungsgesetzes sowie die Bußgeldvorschriften des § 152 des Genossenschaftsgesetzes und des § 340n des Handelsgesetzbuchs gelten auch für die Europäische Genossenschaft im Sinn des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe c Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003. 2 Soweit sie



(1) 1 Die Strafvorschriften der §§ 147 bis 151a des Genossenschaftsgesetzes, des § 15a Abs. 4 und 5 der Insolvenzordnung, des § 340m in Verbindung mit den §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der §§ 313 bis 315 des Umwandlungsgesetzes sowie die Bußgeldvorschriften des § 152 des Genossenschaftsgesetzes und des § 340n des Handelsgesetzbuchs gelten auch für die Europäische Genossenschaft im Sinn des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe c Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003. 2 Soweit sie

1. Mitglieder des Vorstands,

2. Mitglieder des Aufsichtsrats oder

3. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs

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einer Genossenschaft betreffen, gelten sie bei der Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder des Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Aufsichtsorgans. 3 Bei der Europäischen Genossenschaft mit monistischem System gelten sie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 für die geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats.



einer Genossenschaft betreffen, gelten sie bei der Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder des Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Aufsichtsorgans. 3 Bei der Europäischen Genossenschaft mit monistischem System gelten sie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 für die geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats. 4 § 153 des Genossenschaftsgesetzes gilt bei Anwendung der Strafvorschriften des § 151a des Genossenschaftsgesetzes sowie der Bußgeldvorschriften des § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. als Vorstandsmitglied entgegen § 9 Satz 2,

2. als Mitglied des Leitungsorgans einer Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System oder als geschäftsführender Direktor einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder

3. als geschäftsführender Direktor einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Satz 2,

eine Versicherung nicht richtig abgibt.



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§ 39 (neu)




§ 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz


vorherige Änderung

 


§ 19 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.