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Synopse aller Änderungen des SCEBG am 17.09.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. September 2022 durch Artikel 6h des CovidIfSGAnpG 2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SCEBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SCEBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2022 geltenden Fassung
SCEBG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6h G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.


(Text neue Fassung)

1 Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.