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Artikel 5 - Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (EGSCE k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2006 GVG § 74c, § 95

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

1.
In § 74c Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „dem Genossenschaftsgesetz" ein Komma und die Wörter „dem SCE-Ausführungsgesetz" eingefügt.

2.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort „Handelsgesellschaft" die Wörter „oder Genossenschaft" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Aktiengesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 51 Abs. 3 Satz 3 oder § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EGSCE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGSCE selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367
Artikel 6 VSchDGEinfG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, werden die ...