Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.12.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1958 (Nr. 39); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
Geltung ab 01.10.2006, § 8 ab 18.08.2006; FNA: 9231-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |

§ 4 Erwerb der Grundqualifikation


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch

1.
erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder

2.
Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1.

(3) Die Grundqualifikationen nach Absatz 1 oder 2 dienen der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und den allgemeinen beruflichen Fähigkeiten des Fahrers und der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse; sie werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.

(4) Wer im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Fahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 17. Juni 2013 BGBl. I S. 1558 m.W.v. 21. Juni 2013

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 4 BKrFQG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.06.2013Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 17.06.2013 BGBl. I S. 1558

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 4 BKrFQG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BKrFQG Anwendungsbereich (vom 17.12.2016)
... in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden, 7. ...
§ 2 BKrFQG Mindestalter, Qualifikation (vom 17.12.2016)
... den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis ... über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt; 2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der ... den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 ... § 4 Abs. 1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt. (2) Fahrten im Personenverkehr darf 1. mit einem ... den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis ... den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt, ... nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt, sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 ... den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis ... den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt; ... nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt; 3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der ... den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis ... den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nummer 1 mitführt, oder c) das 23. Lebensjahr vollendet hat und den ... den Erwerb einer jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt. (2a) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt bei ... die Dauer von höchstens drei Jahren muss im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises nach Absatz 1 ...
§ 7 BKrFQG Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten (vom 01.01.2018)
... Anerkennung bedürfen, 3. Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsberufen durchführen, 4. Bildungseinrichtungen, die eine ... die nicht nach Satz 1 anerkannt sind, und deren Lehrpersonal dürfen Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 nicht anbieten oder durchführen. (2) Ausbildungsstätten ... nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und deren Lehrpersonal dürfen Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 nur in den ihrer Berechtigung nach dem Fahrlehrergesetz entsprechenden ...
§ 7b BKrFQG Überwachung von Ausbildungsstätten (vom 17.12.2016)
... haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts nach § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 1 folgende Angaben der für die Überwachung ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
Artikel 1 1. BKrFQVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
... und Ausbilderinnen, 3. die zugelassenen Räume, in denen Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes durchgeführt ... die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß § 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG)  ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 952, 1374
Artikel 1 1. BKrFQGÄndG (vom 31.05.2011)
... in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,  ... einer jeweils maßgeblichen" die Wörter „Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder" eingefügt. b) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach der ... eingefügt. b) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1" die Angabe „Nummer 1" eingefügt. 3. Dem § 3 wird ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
Artikel 6 GüKGuaÄndG Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
... I S. 952, 1374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Erwerbs der" die Wörter ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 2. FeVÄndV
... von bis zu 50 Kilometer nach be- schleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG." e) In den laufenden Nummern 2, 3, 4, 5, 8 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2861
Artikel 1 2. BKrFQGÄndG
... die nicht nach Satz 1 anerkannt sind, und deren Lehrpersonal dürfen Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 nicht anbieten oder durchführen." b) In ... nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und deren Lehrpersonal dürfen Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 nur in den ihrer Berechtigung nach dem Fahrlehrergesetz ... haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts nach § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 1 folgende Angaben der für die Überwachung ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Artikel 1 V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2108; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
§ 6 BKrFQV Anerkennung von Ausbildungsstätten (vom 22.12.2016)
... und Ausbilderinnen, 3. die zugelassenen Räume, in denen Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes durchgeführt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed