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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.01.2018 aufgehoben

§ 11 - Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV)

V. v. 21.12.1995 BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 31.12.1995; FNA: 4110-4-2 Börsenvorschriften
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§ 11 Fehlerhafte Mitteilungen



1Stellt der Meldepflichtige einen Fehler in der abgegebenen Mitteilung fest, hat er unverzüglich eine Stornierung entsprechend den Angaben des zu stornierenden Geschäfts unter Angabe des Stornodatums (Feld-Nr.: 48 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) zu melden. 2Eine anschließende erneute Mitteilung des Geschäfts ist zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 50); hierbei muß die interne Meldenummer von dem unmittelbar zuvor gemeldeten Geschäft und Storno abweichen. 3Satz 2 gilt auch für weitere Meldungen eines Geschäfts.





 

Frühere Fassungen von § 11 WpHMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung
vom 18.12.2007 BGBl. I S. 3014

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 WpHMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WpHMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014
Artikel 1 3. WpHMVÄndV
... des Satzes 1 Nr. 2 ist derjenige, der den Meldesatz erstellt hat." 9. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „(Feld-Nr.: 48)" durch die Angabe „(Feld-Nr.: 48 in ...