Änderung § 8 WpHMV vom 01.01.2008

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§ 8 WpHMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 8 WpHMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts


Zur Identifikation des Geschäfts sind anzugeben:

(Text alte Fassung)

1. eine vom Meldepflichtigen für jedes Geschäft selbst vergebene interne Meldenummer (Feld-Nr.: 15);

2. ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder um einen Verkauf handelt (Feld-Nr.: 17);

3. bei maklervermittelten und über die Börse abgewickelten Geschäften die Abruf-Gruppe-Makler (Feld-Nr.: 60), die Angabe, ob es sich um ein Aufgabegeschäft handelt (Feld-Nr.: 59) sowie die Geschäftsnummer und bei Änderung dieser Geschäftsnummer die ursprüngliche Geschäftsnummer (Feld-Nr.: 58);

4. im Feld "Geschäftstyp" (Feld-Nr.: 18) ob eine Brutto- oder Nettoabrechnung, eine zusammengefaßte Meldung gemäß § 16 oder eine zugrundeliegende interessewahrende Order vorliegt; falls im jeweiligen Handelssystem ein Transaktionsschlüssel vorhanden ist, ist dieser anzugeben;

5. die Emittentennummer (Feld-Nr.: 28) und die ursprüngliche Emittentennummer (Feld-Nr.: 29);

6. der Zinssatz des gehandelten Wertpapiers (Feld-Nr.: 37);

7. der Kalendertag der Endfälligkeit des Wertpapiers, bei Derivaten derjenige der Endfälligkeit des Underlying-Instruments (Feld-Nr.: 38);

8.
das Valutadatum durch Bezeichnung des Kalendertages, an dem vereinbarungsgemäß die Geldverrechnung vorzunehmen ist (Feld-Nr.: 51), sofern eine besondere Valuta als Erklärung für einen vom Markt abweichenden Kurs dient;

9. bei Derivaten der Kalendertag der Fälligkeit (Feld-Nr.: 47) und, soweit vorhanden, die Nummer der jeweiligen Version (Feld-Nr.: 43).


(Text neue Fassung)

1. eine vom Meldepflichtigen für jedes Geschäft, bei Teilgeschäften für dieses Teilgeschäft selbst vergebene, für den Meldepflichtigen und den Handelstag eindeutige interne Meldenummer (Feld-Nr. 15 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

2. ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder um einen Verkauf handelt (Feld-Nr. 17 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

3. bei maklervermittelten und über die Börse abgewickelten Geschäften die Abruf-Gruppe-Makler (Feld-Nr. 60), die Angabe, ob es sich um ein Aufgabegeschäft handelt (Feld-Nr. 59) sowie die Geschäftsnummer und bei Änderung dieser Geschäftsnummer die ursprüngliche Geschäftsnummer (Feld-Nr.: 58);

4. im Feld „Geschäftstyp' (Feld-Nr. 18), ob es sich um einen Bruttopreis, eine zusammengefasste Meldung nach § 16 oder eine zugrunde liegende interessewahrende Order handelt; falls im jeweiligen Handelssystem ein Transaktionsschlüssel vorhanden ist, ist dieser anzugeben;

5. das Valutadatum durch Bezeichnung des Kalendertages, an dem vereinbarungsgemäß die Geldverrechnung vorzunehmen ist (Feld-Nr. 51).




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