1Festpreisgeschäfte eines Tages in zum Nennwert rückzahlbaren fest- oder variabel verzinslichen Schuldverschreibungen inländischer Emittenten, die zum gleichen Preis ausgeführt werden, können pro Wertpapier in zusammengefaßter Form mit einem Meldesatz gemeldet werden; in diesem Fall entfällt eine Meldung der Uhrzeit.
2Dasselbe gilt für Bezugsrechte, die ein Meldepflichtiger am letzten Tag des Bezugsrechtshandels für seine Kunden veräußert, wenn diese Geschäfte zum gleichen Preis ausgeführt werden, für Zuteilungen auf Grund von Zeichnungen sowie für Geschäfte im Rahmen von Daueremissionen des Bundes.
3Bei der Zusammenfassung von Mitteilungen kann eine Sammelkundenidentifizierung verwendet werden (Feld-Nr.: 4).
4Dies gilt auch für ausländische Meldepflichtige, die für einen nicht nach §
9 des
Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtigen Kunden mit Sitz im Ausland tätig werden.