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Artikel 17 - GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)

G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Geltung ab 01.01.2004, abweichend siehe Artikel 37
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Artikel 17 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versorgungszentren und die dort angestellten Zahnärzte entsprechend."

2.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen hat von Amts wegen zu prüfen, ob in einem Planungsbereich eine ärztliche Unterversorgung besteht oder droht."

3.
In § 28 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe in der Klammer wie folgt gefasst:

„(§ 95d Abs. 3 und 5 und § 95 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)".

4.
In § 32 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Eine Vertragszahnärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von sechs Monaten vertreten lassen; die Vertretungszeiten dürfen zusammen mit den Vertretungszeiten nach Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten."

5.
§ 32b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben und folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für medizinische Versorgungszentren."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

6.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Zahnarztes" die Wörter „oder des medizinischen Versorgungszentrums" eingefügt.

bb)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Zahnarzt" ein Komma und die Wörter „das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige zahnärztlich geleitete Einrichtung" eingefügt.

cc)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Zahnarzt" ein Komma und die Wörter „des medizinischen Versorgungszentrums oder der sonstigen zahnärztlich geleiteten Einrichtung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden in Buchstabe b der Punkt gestrichen und folgende Buchstaben c und d angefügt:

„c)
nach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines Zahnarztes in einem medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 100 Euro

d)
nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Verzeichnis nach § 32b Abs. 4 100 Euro."



 

Zitierungen von Artikel 17 GMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 GMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 34 GMG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf den Artikeln 14, 16 bis 19, 21, 24, 27 und 29 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können ...