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Artikel 28 - GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)

G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Geltung ab 01.01.2004, abweichend siehe Artikel 37
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Artikel 28 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes



Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:

1.
§ 36a wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „nicht rechtswidrigen" durch die Wörter „durch Krankheit erforderlichen" ersetzt.

2.
§ 36b erhält folgende Fassung:

„§ 36b Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden

1.
ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,

2.
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,

3.
Pflege in einer Anstalt oder einem Heim und

4.
häusliche Pflege nach § 69b Abs. 1

gewährt."

3.
Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehen den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor."

4.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „, Fahrkosten" gestrichen.

b)
In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter „soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen ist" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird Absatz 2 und es wird folgender Satz angefügt:

„Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erzielbaren geringsten Umfang geleistet."

e)
Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.

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