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Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 (EStGemAntV 2006/07/08 k.a.Abk.)

V. v. 27.09.2005 BGBl. I S. 2904; aufgehoben durch § 5 V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1927
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 605-1-9-6 Gemeindefinanzen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2001 ist für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 maßgebend. Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen werden Kinder durch Rückgriff auf die Jahresbeträge der Kinderfreibeträge berücksichtigt. Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte nach § 35 des Einkommensteuergesetzes fließt nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.


§ 2



Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung des Steuerpflichtigen am 31. Dezember 2001 oder die Wohnung bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 2001, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder bei Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2001ausgestellt hat. Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein. Bei den nicht veranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.


§ 3



Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.


§ 4



In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen.


§ 5


§ 5 ändert mWv. 1. Januar 2006 EStGemAntV 2003/04/05



Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.