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Artikel 11 - Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG I k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 11 ändert mWv. 26. August 2006 GewO § 14

§ 14 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 5 Satz 1 Nr. 8 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

„9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 die in Absatz 8a Satz 4 angeführten Feld-Nummern."

1a.
Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen aus der Gewerbeanzeige

1.
Name,

2.
betriebliche Anschrift,

3.
angezeigte Tätigkeit

des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Die Datenübermittlung nach Satz 1 ist im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zulässig, wenn die öffentliche Stelle den Gewerbebetrieb mit Namen bezeichnet hat, die Identität des Gewerbebetriebs durch einen automatisierten Abgleich der in der Anfrage angegebenen mit den in der Gewerbeanzeige gespeicherten Daten des Gewerbebetriebs eindeutig festgestellt worden ist, technisch sichergestellt ist, dass der Abruf von Daten den nach Satz 1 zulässigen Umfang nicht überschreitet und Veränderungen an dem Inhalt des Registers nicht vorgenommen werden können."

1b.
Absatz 8 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige

1.
Name,

2.
betriebliche Anschrift,

3.
angezeigte Tätigkeit

des Gewerbetreibenden mitgeteilt werden, soweit der Gewerbetreibende nicht widersprochen hat; in diesem Fall hat der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft zu machen. Die Datenübermittlung nach Satz 1 ist im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zulässig, wenn die öffentliche Stelle den Gewerbebetrieb mit Namen bezeichnet hat, die Identität des Gewerbebetriebs durch einen automatisierten Abgleich der in der Anfrage angegebenen mit den in der Gewerbeanzeige gespeicherten Daten des Gewerbetriebs eindeutig festgestellt worden ist, technisch sichergestellt ist, dass der Abruf von Daten den nach Satz 1 zulässigen Umfang nicht überschreitet und Veränderungen an dem Inhalt des Registers nicht vorgenommen werden können. Ein automatisierter Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene der Auskunftserteilung widersprochen hat."

2.
Absatz 8a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Gewerbeanzeigen" die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3" eingefügt.

b)
In Satz 6 werden die Wörter „und in den Fällen des Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15 und 16" gestrichen.