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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2006 (1. EinglMVÄndV 2006 k.a.Abk.)

V. v. 17.08.2006 BGBl. I S. 1975 (Nr. 40); Geltung ab 26.08.2006

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 26. August 2006 EinglMV 2006 § 1

Nach § 1 Abs. 1 der Eingliederungsmittel-Verordnung 2006 vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3695) wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die ergänzenden anderen Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden zum 26. August 2006 mit dem Ziel überprüft festzustellen, ob unter Berücksichtigung der Ausgaben und Bindungen der zugeteilten Mittel für Eingliederung zum 30. Juni 2006 eine den örtlichen Bedarfen entsprechende Verteilung der Mittel weiterhin gewährleistet ist. Soweit die Überprüfung ergibt, dass die zugeteilten Mittel von einzelnen Agenturen für Arbeit und zugelassenen kommunalen Trägern voraussichtlich nicht bis zum Ende des Jahres ausgegeben werden, können sie vom Bund für Sonderprogramme oder Sonderbedarfe anderer Agenturen für Arbeit oder zugelassener kommunaler Träger zugewiesen werden."

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