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Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen (FortbOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2006 BGBl. I S. 1976 (Nr. 40); Geltung ab 01.09.2006
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Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Änderung der Sozialberater-Fortbildungsverordnung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2006 SozBerFortbV § 13

§ 13 der Sozialberater-Fortbildungsverordnung vom 23. Juli 1982 (BGBl. I S. 1017), die durch Artikel 58 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 13 Letztmalige Anmeldung zum Fortbildungsgang

Eine Fortbildung nach dieser Verordnung kann nach dem 31. Dezember 2006 nicht mehr begonnen werden."


Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2006 TechFwPrV § 11

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum 31. Dezember 2008 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bis zum 30. Juni 2009 beantragt werden."

2.
In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „(BGBl. I S. 66)" die Wörter „, geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)," eingefügt.


Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2006 ChemIndMeistPrV § 9 (neu), § 9, § 10

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2337) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

„§ 9 Zusatzqualifikationen

Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, kann beantragen, die Prüfung in weiteren Spezialisierungsgebieten nach § 5 Abs. 4 abzulegen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend."

2.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 10 und 11.

3.
In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „(BGBl. I S. 2337)" die Wörter „, geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)," eingefügt.


Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 1. Juli 2009 SozBerFortbV

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.

(2) Die Sozialberater-Fortbildungsverordnung vom 23. Juli 1982 (BGBl. I S. 1017), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, tritt am 1. Juli 2009 außer Kraft.