Die Beteiligung der Länder am Digitalfunk BOS wird in einem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern geregelt. Hierbei sollen insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
- 1.
- die Grundsätze der Zusammenarbeit von Bund und Ländern,
- 2.
- die Beteiligung der Länder am Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS, insbesondere über den Verwaltungsrat,
- 3.
- die Einzelheiten der Finanzierung des Digitalfunk BOS sowie zum Zweckvermögen und zur Finanzierung der Bundesanstalt (§ 9).
§ 2 BDBOSG Aufgaben; Rechtsverordnungsermächtigung (vom 28.12.2022) ... Verfügung stehen sowie der Bundeswehr und, nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7 , den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in den Ländern. Die ... zu regeln. (4) Die Bundesanstalt ist nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7 gemeinsame Vergabestelle des Bundes und der Länder für den Digitalfunk BOS. ...
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60