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§ 9 - BDBOS-Gesetz (BDBOSG)

G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2039 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 200-7 Behördenaufbau
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§ 9 Zweckvermögen, Finanzierung



(1) 1Zur Wahrnehmung für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben bildet die Bundesanstalt ein Zweckvermögen. 2Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgaben anteilig durch Mittel von Bund und Ländern. 3Die Einzelheiten regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.

(2) 1Bereitstellungsleistungen des Bundes und der Länder dürfen ausschließlich gegenüber dem Bund, den Ländern oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. 2Eine Erbringung von Bereitstellungsleistungen durch private Unternehmer ist ausgeschlossen. 3Die Einzelheiten der Bereitstellungsleistungen regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.





 

Frühere Fassungen von § 9 BDBOSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 9 SIS-III-Gesetz
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
aktuell vorher 10.06.2017Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
vom 05.06.2017 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 10.06.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 BDBOSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BDBOSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDBOSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BDBOSG Verwaltungsabkommen
... des Digitalfunk BOS sowie zum Zweckvermögen und zur Finanzierung der Bundesanstalt (§ 9 ).  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 9 SIS-III-G Änderung des BDBOS-Gesetzes
... durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 4 wird ...

Zweites Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 2. BDBOSGÄndG Änderung des BDBOS-Gesetzes
... bei der Übertragung von Aufgaben im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufwand" ...