(1)
1Zur Wahrnehmung für die ihr nach
§ 2 übertragenen Aufgaben bildet die Bundesanstalt ein Zweckvermögen.
2Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgaben anteilig durch Mittel von Bund und Ländern.
3Die Einzelheiten regelt das Verwaltungsabkommen nach
§ 7.
(2)
1Bereitstellungsleistungen des Bundes und der Länder dürfen ausschließlich gegenüber dem Bund, den Ländern oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden.
2Eine Erbringung von Bereitstellungsleistungen durch private Unternehmer ist ausgeschlossen.
3Die Einzelheiten der Bereitstellungsleistungen regelt das Verwaltungsabkommen nach
§ 7.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1474