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§ 11 - BDBOS-Gesetz (BDBOSG)

G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2039 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 200-7 Behördenaufbau
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§ 11 Buchführung, Jahresabschluss



(1) Die Bundesanstalt bucht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Bundesanstalt stellt nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen für große Kapitalgesellschaften auf und legt diese zur Abschlussprüfung vor.

(3) 1Für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten nach § 109 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) 1Näheres regelt die Satzung. 2§ 109 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 11 BDBOSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 9 SIS-III-Gesetz
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 41 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 10.06.2017Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
vom 05.06.2017 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 10.06.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 BDBOSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BDBOSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDBOSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 9 SIS-III-G Änderung des BDBOS-Gesetzes
... Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 7. In § 11 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 2. BDBOSGÄndG Änderung des BDBOS-Gesetzes
... Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 festgestellt." 6. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für Aufgaben gemäß § 2 Absatz ...