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Änderung § 15c BDBOSG vom 01.08.2009

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§ 15c BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 15c BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2251
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 15c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15c Testplattform


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(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 kann die Bundesanstalt eine Testplattform unterhalten.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann durch Satzung die Benutzung der Testplattform sowie die Gebühren hierfür regeln. Die §§ 2 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Benutzung der Testplattform verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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