§ 15c BDBOSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | § 15c BDBOSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2251 |
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(Text alte Fassung) § 15c (neu) | (Text neue Fassung)§ 15c Testplattform |
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 kann die Bundesanstalt eine Testplattform unterhalten. (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann durch Satzung die Benutzung der Testplattform sowie die Gebühren hierfür regeln. Die §§ 2 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Benutzung der Testplattform verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. |