Änderung § 5 BDBOSG vom 10.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 BDBOSG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BDBOSGÄndG am 10. Juni 2017 und Änderungshistorie des BDBOSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung
§ 5 BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verwaltungsrat


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2 Er überwacht die Geschäftsführung durch die Präsidentin oder den Präsidenten und unterstützt diese oder diesen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. 3 Ihm obliegt die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt. 4 Näheres regelt die Satzung. 5 Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet, der für Belange im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 zuständig ist. 2 Er überwacht insoweit die Geschäftsführung durch die Präsidentin oder den Präsidenten und unterstützt diese oder diesen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. 3 Ihm obliegt die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt, soweit Belange im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 betroffen sein können, sowie bei der Übertragung von Aufgaben im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2. 4 Näheres regelt die Satzung. 5 Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung zu unterrichten.

(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) 1 Der Bund und jedes Land erhalten jeweils einen Sitz im Verwaltungsrat. 2 Den Vorsitz im Verwaltungsrat hat das den Bund vertretende Mitglied. 3 Die Stimmverteilung im Verwaltungsrat regelt die Satzung. 4 Die Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen in den in der Satzung vorgesehenen Fällen der Zustimmung des den Bund vertretenden Mitglieds.

(4) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden durch das Bundesministerium des Innern auf die Dauer von vier Jahren bestellt. 2 Wiederholte Bestellungen sind möglich. 3 Für die Mitglieder der Länder und deren Vertreterinnen oder Vertreter hat das jeweilige Land das Recht zur Benennung nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7. 4 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.

(5) 1 Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesministerium des Innern ihr Amt niederlegen. 2 Eine Abberufung von Mitgliedern durch das Bundesministerium des Innern erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Bestellung nicht mehr vorliegen; die Abberufung bedarf bei einem von einem Land benannten Mitglied des Einvernehmens des benennenden Landes. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die Vertreterin oder den Vertreter eines Mitglieds.

(6) 1 Scheidet ein Mitglied, eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, so ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen. 2 Hierfür gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed