Änderung § 19 BDBOSG vom 10.06.2017

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§ 19 BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung
§ 19 BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird in der Besoldungsgruppe B 5 nach der Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik' die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben' eingefügt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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