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Synopse aller Änderungen des BDBOSG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 8 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BDBOSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Errichtung, Zweck, Sitz
§ 2 Aufgaben
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 2a Begriffsbestimmungen
§ 3 Organe
§ 4 Präsidentin oder Präsident
§ 5 Verwaltungsrat
§ 6 Satzung
§ 7 Verwaltungsabkommen
§ 8 Aufsicht
§ 9 Zweckvermögen, Finanzierung
§ 10 Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung
§ 11 Buchführung, Jahresabschluss
§ 12 Rechnungsprüfung, Anwendung des Haushaltsrechts
§ 13 Beamtinnen und Beamte
§ 14 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende
§ 15 Abwehr netzspezifischer Gefahren, Überwachung
§ 15a Zertifizierung von Endgeräten
§ 15b Erlass von Rechtsverordnungen; Widerspruchsgebühren
§ 15c Testplattform
§ 16 Internationale Zusammenarbeit
§ 17 Abgabenfreiheit, Dienstsiegel, Sonstiges
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 (aufgehoben)
§ 19 (aufgehoben)
§ 20 Inkrafttreten


§ 18 Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 19 Verarbeitung von Verkehrsdaten durch die Bundesanstalt
§ 20 Übermittlung von Verkehrsdaten an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS
§ 21 Übermittlung von Verkehrsdaten an Strafverfolgungs- und Polizeibehörden
§ 22 Weitere Vorschriften zur Übermittlung von Verkehrsdaten
§ 23 Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digitalfunk BOS
§ 24 Einschränkung eines Grundrechts

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a (neu)




§ 2a Begriffsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Verkehrsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes im Digitalfunk BOS im Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt entstehen. 2 Die Verkehrsdaten umfassen

1. die Gerätenummer zur Identifikation eines Endgerätes,

2. den Identifizierungsdatensatz der im Endgerät befindlichen Sicherheitskarte oder Teile davon,

3. die Gruppenkennung,

4. die Basisstationskennung,

5. für jedes Endgerät Datum und Uhrzeit der Einbuchung und Ausbuchung aus einer Basisstation sowie erfolgloser Einbuchungsversuche,

6. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit sowie

7. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Dienste im Digitalfunk BOS notwendige Daten.

(2) Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Stelle eines Landes oder des Bundes, die in ihrem Zuständigkeitsbereich die zentrale Schnittstelle zwischen der Betriebsorganisation der Bundesanstalt und der einsatztaktischen Nutzung des Digitalfunk BOS ist.

§ 15b Erlass von Rechtsverordnungen; Widerspruchsgebühren


(1) 1 Das Bundesministerium des Innern erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens und den Inhalt der Zertifikate nach § 15a Absatz 1 bis 3, insbesondere über

1. die Anforderungen an den Antrag, die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge, die Mitwirkungspflichten von Antragstellern und die Veröffentlichung erteilter Zertifikate,

2. die Form und die Voraussetzungen einer Veröffentlichung der von der Bundesanstalt vorgegebenen

a) Leistungsmerkmale einschließlich der dazugehörigen Leistungsbeschreibungen, die sich auch auf die Bedienbarkeit beziehen können,

b) Einstufung einzelner Leistungsmerkmale als zwingend erforderlich,

c) weiteren Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 sowie

d) Prüfkriterien nach § 15a Absatz 2 Satz 3,

3. die Dauer der in § 15a Absatz 5 genannten Übergangsfrist; die Übergangsfrist endet spätestens am 31. Dezember 2011,

4. die Maßstäbe für die Einstufung einer Änderung eines bereits zertifizierten Endgerätes als wesentlich oder unwesentlich und die Einzelheiten der Anzeige nach § 15a Absatz 3 Satz 4.

2 Das Bundesministerium des Innern kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(2) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 15 Absatz 1 und § 15a werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 3 Die Auslagen können abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt werden. 4 Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.



(2a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung diejenige Stelle des Bundes, die für den Bund Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS ist.

(3)
Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1, 2 und 2a bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) 1 Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. 3 Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. 4 Über die Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 2 und 3 entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.



(heute geltende Fassung) 
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§ 18 (aufgehoben)




§ 18 Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes


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Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesanstalt gelten die Teile 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die §§ 19 bis 22 keine abweichende Regelung treffen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 19 (aufgehoben)




§ 19 Verarbeitung von Verkehrsdaten durch die Bundesanstalt


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(1) 1 Die Bundesanstalt darf Verkehrsdaten verarbeiten, soweit dies zum Betreiben des Digitalfunk BOS und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunk BOS erforderlich ist. 2 Die Verarbeitung ist insbesondere zulässig:

1. zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern und

2. zum technischen Kapazitäts- und Verfügbarkeitsmanagement im Rahmen der Einsatzvorbereitung, -durchführung und -nachbereitung im Digitalfunk BOS.

(2) Wenn der Bundesanstalt tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk BOS vorliegen, darf sie Verkehrsdaten auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk BOS festzustellen und zu unterbinden; die tatsächlichen Anhaltspunkte sind aktenkundig zu machen und der behördliche Datenschutzbeauftragte ist über die beabsichtigte Verarbeitung zu informieren.

(3) 1 Soweit es zur Weiterentwicklung des Digitalfunk BOS erforderlich ist, darf die Bundesanstalt Verkehrsdaten auch für die folgenden Zwecke weiterverarbeiten:

1. zur bedarfsgerechten Gestaltung von Diensten,

2. zur Optimierung von Netzkapazitäten,

3. zur Verbesserung der Funkqualität und

4. zur Einführung von neuen Leistungsmerkmalen.

2 Die Verkehrsdaten von Gesprächsteilnehmern außerhalb des Digitalfunk BOS sind unverzüglich zu anonymisieren. 3 Im Übrigen ist von den Möglichkeiten der Pseudonymisierung und Anonymisierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gebrauch zu machen.

(4) 1 Zur Sicherstellung, dass die Zwecke der Absätze 1 bis 3 erfüllt werden können, dürfen Verkehrsdaten nach ihrem Entstehen 75 Tage gespeichert werden. 2 Nach Ablauf dieser Frist, sind die Verkehrsdaten zu löschen oder zu anonymisieren, es sei denn, ihre weitere Speicherung ist zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erforderlich. 3 Die weitere Speicherung ist zu begründen und zu dokumentieren. 4 In Abständen von drei Monaten ist zu überprüfen, ob eine weitere Speicherung der Verkehrsdaten für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist. 5 Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung der Verkehrsdaten nicht erforderlich ist, sind die Verkehrsdaten unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Inkrafttreten




§ 20 Übermittlung von Verkehrsdaten an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS


vorherige Änderung nächste Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



(1) Verkehrsdaten dürfen von der Bundesanstalt an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

1. zu den
in § 19 Absatz 1 genannten Zwecken und

2. für die Überprüfung der Zuordnung von Endgeräten zu Nutzern.

(2) 1 Um das Wiederauffinden eines abhandengekommenen Endgerätes zu unterstützen, darf auf Antrag eines Nutzers die Bundesanstalt an die für diesen Nutzer verantwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS folgende Daten übermitteln:

1. die Kennung der Basisstationen, an denen sich das Endgerät seit dem Abhandenkommen eingebucht oder einzubuchen versucht hat, und

2. den Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Standortinformation erfasst wurde.

2 Der Antrag ist durch den Nutzer über die für ihn verantwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS zu stellen und hat Angaben zur Identifizierung des Endgerätes zu enthalten.

(3) Empfänger, an die Verkehrsdaten nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden, dürfen diese nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.


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§ 21 (neu)




§ 21 Übermittlung von Verkehrsdaten an Strafverfolgungs- und Polizeibehörden


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1 Die Bundesanstalt übermittelt Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zu Zwecken der Strafverfolgung sowie den Polizeibehörden des Bundes und der Länder zu Zwecken der Gefahrenabwehr Verkehrsdaten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben dieser Gerichte und Behörden erforderlich ist und die Empfänger zu der Erhebung der Verkehrsdaten berechtigt sind. 2 Vor der Übermittlung haben die in Satz 1 genannten Gerichte und Behörden die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erhebung der Verkehrsdaten gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 (neu)




§ 22 Weitere Vorschriften zur Übermittlung von Verkehrsdaten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Sind mit Verkehrsdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere Verkehrsdaten von Nutzern oder Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist auch die Übermittlung dieser Daten zulässig; eine Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.

(2) Die Übermittlung von Verkehrsdaten ist aktenkundig zu machen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 (neu)




§ 23 Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digitalfunk BOS


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Bundesanstalt führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digitalfunk BOS. 2 In diesem Dateisystem können auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, insbesondere Angaben zu Mietverhältnissen zu den Standorten des Digitalfunk BOS sowie Kontaktdaten des Vermieters der für einen Standort genutzten Liegenschaft und seiner Beschäftigten oder Beauftragten. 3 Die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS sowie die Bundesanstalt sind berechtigt, Daten im automatisierten Verfahren in das Dateisystem einzugeben und, soweit es zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, aus dem Dateisystem abzurufen.

(2) 1 Die Bundesanstalt legt im Einvernehmen mit den Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS fest, welche Personalien und welche Daten zur Erreichbarkeit von Ansprechpartnern von Vermietern der für Standorte genutzten Liegenschaften, von Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS sowie von sonstigen Vertragspartnern verarbeitet werden. 2 Die Verantwortung einer Stelle im Sinne der allgemeinen Vorschriften des Datenschutzrechts trägt jede der in Absatz 1 genannten Stellen nur für die von ihr eingegebenen Daten. 3 Die eingebende Stelle muss feststellbar sein.

(3) Die Bundesanstalt trifft für das gemeinsame Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digitalfunk BOS die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679.

(4) 1 Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei jedem Zugriff den Zeitpunkt des Abrufs und die abrufenden Stelle sowie die Angaben, die die Feststellung der abgerufenen Datensätze ermöglichen, zu protokollieren. 2 Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 3 Die Protokolldaten sind spätestens am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 (neu)




§ 24 Einschränkung eines Grundrechts


vorherige Änderung

 


Durch die §§ 19 bis 22 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.