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§ 6 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 6 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen



(1) Kälber dürfen in Ställen nur gehalten werden, wenn diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 entsprechen.

(2) Ställe müssen

1.
so gestaltet sein, dass die Kälber ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen, sich putzen sowie ungehindert Futter und Wasser aufnehmen können;

2.
mit einem Boden ausgestattet sein,

a)
der im ganzen Aufenthaltsbereich der Kälber und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher ist,

b)
der, sofern er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen ist, dass von diesen keine Gefahr der Verletzung von Klauen oder Gelenken ausgeht und der Boden der Größe und dem Gewicht der Kälber entspricht,

c)
bei dem, sofern es sich um einen Spaltenboden handelt, die Spaltenweite höchstens 2,5 Zentimeter, bei elastisch ummantelten Balken oder bei Balken mit elastischen Auflagen höchstens drei Zentimeter beträgt, wobei diese Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten um höchstens 0,3 Zentimeter überschritten werden dürfen, und die Auftrittsbreite der Balken mindestens acht Zentimeter beträgt,

d)
der im ganzen Liegebereich so beschaffen ist, dass er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, insbesondere dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermieden wird;

3.
mit Lichtöffnungen und mit einer Kunstlichtanlage ausgestattet sein, die sicherstellen, dass bei einer möglichst gleichmäßigen Verteilung im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux erreicht wird.

(3) Außenwände, mit denen Kälber ständig in Berührung kommen können, müssen ausreichend wärmegedämmt sein.

(4) Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so durchbrochen sein, dass die Kälber Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Kälbern haben können.

(5) Im Aufenthaltsbereich der Kälber sollen je Kubikmeter Luft folgende Werte nicht überschritten sein:

GasKubikzentimeter
Ammoniak20
Kohlendioxid 3 000
Schwefelwasserstoff5.


(6) Im Liegebereich der Kälber soll die Lufttemperatur 25 Grad Celsius nicht überschreiten sowie während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von 5 Grad Celsius nicht unterschreiten. Die relative Luftfeuchte soll zwischen 60 und 80 Prozent liegen.

(7) Die Absätze 3, 5 und 6 gelten nicht für Ställe, die als Kaltställe oder Kälberhütten vorwiegend dem Schutz der Kälber gegen Niederschläge, Sonne und Wind dienen.

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Zitierungen von § 6 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TierSchNutztV Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern (vom 09.02.2021)
... der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden: 1. Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn ...
§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021)
... 8. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein Kalb anbindet oder sonst festlegt, 9. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder c , §§ 7, 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 ein Kalb hält,  ...
§ 45 TierSchNutztV Übergangsregelungen (vom 09.02.2021)
... in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. (1a) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 3 , soweit die Ausstattung mit Lichtöffnungen betroffen ist, dürfen Kälber noch bis ... die vor dem 1. Januar 1994 in Benutzung genommen worden sind. (2) Abweichend von § 6 Abs. 4 dürfen Kälber noch bis zum 31. Dezember 2003 in Ställen gehalten werden, die bis ...