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§ 7 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 7 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen



Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in Ställen gehalten werden, wenn

1.
ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material eingestreute Liegefläche und

2.
bei Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zentimeter hoch ist,

zur Verfügung stehen.

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Zitierungen von § 7 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TierSchNutztV Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern (vom 09.02.2021)
... des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden: 1. Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn ...
§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021)
...  9. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder c, §§ 7 , 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 ein Kalb hält, 10. entgegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Artikel 4 VersTierMeldVEV Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
... vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 1" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ... worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 1" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ...