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Synopse aller Änderungen der LAP-gDFm/EloAufklBundV am 14.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2009 durch § 56 der BLV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-gDFm/EloAufklBundV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LAP-gDFm/EloAufklBundV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
LAP-gDFm/EloAufklBundV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 24 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,

2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat
und

3.
einen Fachhochschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Studienabschluss in einem dem jeweiligen Fachgebiet dieser Laufbahn verwandten Studiengang, insbesondere als Dolmetscherin oder Dolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer, Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder Informationstechnik, Diplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker sowie als Diplom-Mathematikerin oder Diplom-Mathematiker, besitzt.

(Text neue Fassung)

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
einen Fachhochschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Studienabschluss in einem dem jeweiligen Fachgebiet dieser Laufbahn verwandten Studiengang, insbesondere als Dolmetscherin oder Dolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer, Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder Informationstechnik, Diplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker sowie als Diplom-Mathematikerin oder Diplom-Mathematiker, besitzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 25 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf zwölf Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte entzogen werden.



(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf zwölf Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte entzogen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1. wegen einer Erkrankung,

2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,

3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4. aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint.

(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung wird der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.



§ 36 Allgemeine Regelungen zum Aufstieg


vorherige Änderung

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung am Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes teilnehmen, und zwar Beamtinnen und Beamte



(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, am Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes teilnehmen, und zwar Beamtinnen und Beamte

1. mit der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung am Aufstieg in die Laufbahn - Fachgebiet Sprachen - und

2. mit der Fachrichtung Elektronische Aufklärung am Aufstieg in die Laufbahn - Fachgebiet Technik -.

(2) Das Auswahlverfahren wird an einem zentralen Lehrinstitut der Bundeswehrverwaltung durchgeführt. § 6 ist entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheiden nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens die Wehrbereichsverwaltungen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung und der Bundesnachrichtendienst.

(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(4) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Aufstiegs- oder die Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen endgültig nicht erfolgreich abschließen oder deren Befähigung für die höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.