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Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz - EntflechtG)

Artikel 13 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098, 2102 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Geltung ab 01.01.2007 bis 31.12.2019; FNA: 603-13 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 1 Allgemein



Den Ländern stehen nach Artikel 143c Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken" und „Bildungsplanung" sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu.


§ 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben



(1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken" steht den Ländern nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 695.300.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe „Bildungsplanung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 19.900.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.




§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen



(1) 1Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für „Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1.335.500.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. 2Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern in den im Folgenden genannten Kalenderjahren der angegebene Betrag aus dem Haushalt des Bundes zu:

1.
in den Jahren 2014 und 2015 jeweils ein Betrag von 518.200.000 Euro,

2.
im Jahr 2016 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro und

3.
in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils ein Betrag von 1.518.200.000 Euro.




§ 4 Verteilung



(1) Der Betrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg14,684002 Prozent
Bayern17,256483 Prozent
Berlin4,917843 Prozent
Brandenburg3,223713 Prozent
Bremen1,847088 Prozent
Hamburg2,683724 Prozent
Hessen4,319915 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern3,460103 Prozent
Niedersachsen6,934112 Prozent
Nordrhein-Westfalen15,395490 Prozent
Rheinland-Pfalz3,654778 Prozent
Saarland1,476280 Prozent
Sachsen8,201812 Prozent
Sachsen-Anhalt5,172773 Prozent
Schleswig-Holstein2,553941 Prozent
Thüringen4,217943 Prozent


(2) Der Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg8,073403 Prozent,
Bayern10,748807 Prozent,
Berlin11,227587 Prozent,
Brandenburg1,455913 Prozent,
Bremen3,323798 Prozent,
Hamburg2,696733 Prozent,
Hessen5,785924 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern1,487177 Prozent,
Niedersachsen5,854672 Prozent,
Nordrhein-Westfalen24,414581 Prozent,
Rheinland-Pfalz4,110835 Prozent,
Saarland1,181620 Prozent,
Sachsen3,510779 Prozent,
Sachsen-Anhalt2,190849 Prozent,
Schleswig-Holstein11,814005 Prozent,
Thüringen2,123317 Prozent.


(3) Der Betrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg12,395291 Prozent,
Bayern14,686293 Prozent,
Berlin3,723811 Prozent,
Brandenburg4,059626 Prozent,
Bremen0,828343 Prozent,
Hamburg2,220108 Prozent,
Hessen7,223746 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern2,617488 Prozent,
Niedersachsen9,247962 Prozent,
Nordrhein-Westfalen19,432473 Prozent,
Rheinland-Pfalz4,878640 Prozent,
Saarland1,285424 Prozent,
Sachsen6,565176 Prozent,
Sachsen-Anhalt3,835749 Prozent,
Schleswig-Holstein3,238746 Prozent,
Thüringen3,761124 Prozent.


(4) 1Von dem jeweiligen Betrag nach § 3 Absatz 2 werden in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 500.000.000 Euro auf die Länder nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel verteilt, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend den Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel). 2Der restliche Betrag nach § 3 Absatz 2 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg8,147033 Prozent,
Bayern11,832673 Prozent,
Berlin6,287847 Prozent,
Brandenburg5,842689 Prozent,
Bremen0,605545 Prozent,
Hamburg1,836274 Prozent,
Hessen5,849236 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern4,114432 Prozent,
Niedersachsen7,692056 Prozent,
Nordrhein-Westfalen18,732611 Prozent,
Rheinland-Pfalz3,610356 Prozent,
Saarland1,263461 Prozent,
Sachsen11,508625 Prozent,
Sachsen-Anhalt4,625053 Prozent,
Schleswig-Holstein2,435272 Prozent,
Thüringen5,616837 Prozent.





§ 5 Zweckbindung



Die Beträge nach § 4 unterliegen einer investiven Zweckbindung.




§ 6 Überweisung an die Länder



Die den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen.




§ 7 (aufgehoben)