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Synopse aller Änderungen des EntflechtG am 21.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Dezember 2018 durch Artikel 7 des FAGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EntflechtG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EntflechtG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
EntflechtG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen


(1) 1 Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für 'Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden' steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1.335.500.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. 2 Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 jährlich ein Betrag von 518.200.000 Euro, ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro, ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 jährlich ein Betrag von 1.518.200.000 Euro, ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

(Text neue Fassung)

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern in den im Folgenden genannten Kalenderjahren der angegebene Betrag aus dem Haushalt des Bundes zu:

1. in den Jahren
2014 und 2015 jeweils ein Betrag von 518.200.000 Euro,

2. im Jahr
2016 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro und

3. in den Jahren
2017 bis 2019 jeweils ein Betrag von 1.518.200.000 Euro.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 

§ 4 Verteilung


(1) Der Betrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:


Baden-Württemberg | 14,684002 Prozent

Bayern | 17,256483 Prozent

Berlin | 4,917843 Prozent

Brandenburg | 3,223713 Prozent

Bremen | 1,847088 Prozent

Hamburg | 2,683724 Prozent

Hessen | 4,319915 Prozent

Mecklenburg-Vorpommern | 3,460103 Prozent

Niedersachsen | 6,934112 Prozent

Nordrhein-Westfalen | 15,395490 Prozent

Rheinland-Pfalz | 3,654778 Prozent

Saarland | 1,476280 Prozent

Sachsen | 8,201812 Prozent

Sachsen-Anhalt | 5,172773 Prozent

Schleswig-Holstein | 2,553941 Prozent

Thüringen | 4,217943 Prozent


(2) Der Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:


Baden-Württemberg | 8,073403 Prozent,

Bayern | 10,748807 Prozent,

Berlin | 11,227587 Prozent,

Brandenburg | 1,455913 Prozent,

Bremen | 3,323798 Prozent,

Hamburg | 2,696733 Prozent,

Hessen | 5,785924 Prozent,

Mecklenburg-Vorpommern | 1,487177 Prozent,

Niedersachsen | 5,854672 Prozent,

Nordrhein-Westfalen | 24,414581 Prozent,

Rheinland-Pfalz | 4,110835 Prozent,

Saarland | 1,181620 Prozent,

Sachsen | 3,510779 Prozent,

Sachsen-Anhalt | 2,190849 Prozent,

Schleswig-Holstein | 11,814005 Prozent,

Thüringen | 2,123317 Prozent.


(3) Der Betrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:


Baden-Württemberg | 12,395291 Prozent,

Bayern | 14,686293 Prozent,

Berlin | 3,723811 Prozent,

Brandenburg | 4,059626 Prozent,

Bremen | 0,828343 Prozent,

Hamburg | 2,220108 Prozent,

Hessen | 7,223746 Prozent,

Mecklenburg-Vorpommern | 2,617488 Prozent,

Niedersachsen | 9,247962 Prozent,

Nordrhein-Westfalen | 19,432473 Prozent,

Rheinland-Pfalz | 4,878640 Prozent,

Saarland | 1,285424 Prozent,

Sachsen | 6,565176 Prozent,

Sachsen-Anhalt | 3,835749 Prozent,

Schleswig-Holstein | 3,238746 Prozent,

Thüringen | 3,761124 Prozent.

vorherige Änderung


(4) 1 Von dem jeweiligen Betrag nach § 3 Absatz 2 werden in den Jahren 2017 und 2018 jeweils 500.000.000 Euro auf die Länder nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel verteilt, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend den Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel). 2 Der restliche Betrag nach § 3 Absatz 2 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:




(4) 1 Von dem jeweiligen Betrag nach § 3 Absatz 2 werden in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 500.000.000 Euro auf die Länder nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel verteilt, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend den Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel). 2 Der restliche Betrag nach § 3 Absatz 2 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:


Baden-Württemberg | 8,147033 Prozent,

Bayern | 11,832673 Prozent,

Berlin | 6,287847 Prozent,

Brandenburg | 5,842689 Prozent,

Bremen | 0,605545 Prozent,

Hamburg | 1,836274 Prozent,

Hessen | 5,849236 Prozent,

Mecklenburg-Vorpommern | 4,114432 Prozent,

Niedersachsen | 7,692056 Prozent,

Nordrhein-Westfalen | 18,732611 Prozent,

Rheinland-Pfalz | 3,610356 Prozent,

Saarland | 1,263461 Prozent,

Sachsen | 11,508625 Prozent,

Sachsen-Anhalt | 4,625053 Prozent,

Schleswig-Holstein | 2,435272 Prozent,

Thüringen | 5,616837 Prozent.