Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.12.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage 2a - Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Artikel 1 V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2108 (Nr. 42); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 9231-11-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |

Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a)



I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation

Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation (BGBl. 2017 I S. 3241)


II. Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation

1.
Anwendungshinweise

*
Nichtzutreffendes bitte streichen.

**
Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 5 Absatz 1c BKrFQV), sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.

2.
Verteiler

Original Teilnehmer/in

Eine Kopie Ausbildungsstätte

Hinweis: Die Bescheinigung ist dem Antrag auf Prüfung bei der IHK beizufügen.

3.
Angaben zur Ausbildungsstätte

Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.

Fahrschule

Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen), und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde

Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 44 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.

---
*
Nichtzutreffendes bitte streichen.

Ausbildungsbetrieb

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Bildungseinrichtung

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2a BKrFQV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.08.2017Artikel 3 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
aktuell vorher 22.12.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
aktuellvor 22.12.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2a BKrFQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2a BKrFQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BKrFQV Nachweise (vom 01.01.2020)
... Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist nach dem Muster der Anlage 2a auszustellen und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen; sie muss enthalten: ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
Artikel 1 1. BKrFQVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
... des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist nach dem Muster der Anlage 2a auszustellen und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen; sie muss enthalten: ... des 21. Dezember 2021 gültig." 8. Nach Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 2a und 2b eingefügt: „Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung ... Nach Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 2a und 2b eingefügt: „Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a) Bescheinigung über die Teilnahme ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 3 12. FeVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
... worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 23. August 2022 gültig." 5. Anlage 2a wird wie folgt gefasst: „Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung ... August 2022 gültig." 5. Anlage 2a wird wie folgt gefasst: „ Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a) I. ...