Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 2 BKrFQV vom 01.05.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 10. FeVuaÄndV am 1. Mai 2014 und Änderungshistorie der BKrFQV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 2 BKrFQV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
Anlage 2 BKrFQV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation


1. Die theoretische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung zu jeweils gleichen Teilen aus

a) Multiple-Choice-Fragen,

b) Fragen mit direkter Antwort,

c) einer Erörterung von Praxissituationen.

Alle Kenntnisbereiche nach Anlage 1 müssen angemessen abgedeckt sein. Die theoretische Prüfung dauert 240 Minuten.

2. Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen Prüfungsteil und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Sofern im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation die für das Führen des Prüfungsfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht vorliegt, müssen der Bewerber und die Bewerberin von einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.

Ziel der Fahrprüfung ist die Bewertung der fahrpraktischen Fähigkeiten des Bewerbers. Sie muss auf Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen und in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte stattfinden. Die Fahrzeit ist zu nutzen, um die Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers in allen verschiedenen Verkehrssituationen zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert 120 Minuten.

Ziel des praktischen Prüfungsteils ist die Bewertung der in den Nummern 1.4 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE), 1.5, 1.6 (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE), 3.2, 3.3 und 3.5 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) der Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche. Der praktische Prüfungsteil dauert 30 Minuten.

Bei der Bewältigung kritischer Situationen wird insbesondere die Beherrschung des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit geprüft. Dieser Prüfungsteil findet entweder auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator statt. Ihre Dauer ist so zu bestimmen, dass der Prüfer oder die Prüferin die genannten Bewertungen vornehmen kann; sie darf 60 Minuten nicht überschreiten.

vorherige Änderung

Das bei der praktischen Prüfung eingesetzte Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.



Das bei der praktischen Prüfung eingesetzte Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 und 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.

 

 
Anzeige