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Änderung § 10 BKrFQV vom 22.12.2016

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§ 10 BKrFQV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2016 geltenden Fassung
§ 10 BKrFQV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

 


Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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