interne Verweise§ 9 BKrFQV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2020) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt, 1a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die ... 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt, 1a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die Kopie einer Bescheinigung nicht aufbewahrt oder 2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
Artikel 1 1. BKrFQVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung ... durch das Wort „Unterrichtseinheiten" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder 2. entgegen § 8 ... 2 werden die folgenden Anlagen 2a und 2b eingefügt: „Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a) Bescheinigung über die Teilnahme an einer ... Grundqualifikation, Rückseite (BGBl. 2016 I S. 2924)] Anlage 2b (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b) Bescheinigung über die Teilnahme an einer ...
Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2108
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 7 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung ... 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt in ... geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,". b) Nach Nummer 1 wird folgende ... b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die Kopie einer Bescheinigung nicht aufbewahrt ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 3 12. FeVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung ... 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1c wird wie folgt gefasst: „(1c) Die Bescheinigung nach Absatz 1a ist im Original ... 5. Anlage 2a wird wie folgt gefasst: „Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a) I. Musterbescheinigung über die Teilnahme ... berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden ( § 5 Absatz 1c BKrFQV ), sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde. ... statt." 6. Anlage 2b wird wie folgt gefasst: „Anlage 2b (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b) I. Musterbescheinigung über die Teilnahme ... berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden ( § 5 Absatz 1c BKrFQV ), sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde. ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
§ 20 GüKGrKabotageV Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung (vom 01.10.2006) ... oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals, 4. der Nachweis nach § 5 Abs. 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die ... soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Abs. 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss ...
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