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§ 8 - Siebdruckermeisterverordnung (SiebdrMstrV)

V. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2126 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.12.2006; FNA: 7110-3-170 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II



(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.

(2) Handlungsfelder sind:

1.
Siebdrucktechnik,

2.
Auftragsabwicklung,

3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.

1.
Siebdrucktechnik

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, siebdrucktechnische Aufgaben unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Siebdruckbetrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis k aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Fertigungstechniken beschreiben; Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Systeme für Fertigungstechniken auswählen und Auswahl begründen,

b)
analoge und digitale Datenverarbeitungsprozesse darstellen und Konzepte für die betriebliche Umsetzung entwickeln,

c)
konzeptionelle und gestalterische Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,

d)
Herstellungsprozesse für Siebdruckformen und Kopiervorlagen sowie Mess- und Prüfverfahren darstellen, Siebdruckformen und Kopiervorlagen prüfen und bewerten,

e)
Standardisierungsverfahren betriebsbezogen planen,

f)
Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe unterscheiden und unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen Verwendungszwecken zuordnen; Mess- und Prüfmethoden darstellen,

g)
Druckprozess unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Druckfarbe, Bedruckstoff, Druckform, Druckmaschine und Weiterverarbeitung beschreiben sowie Kontroll- und Optimierungsmöglichkeiten darstellen,

h)
Druckergebnisse, insbesondere farbige Strich- und Rasterdrucke, mit Vorgaben abstimmen, bewerten und Optimierungsmöglichkeiten darstellen, auch unter Berücksichtigung von Farbeinstellung, Stand und Passergenauigkeit sowie Trocknung; Mess- und Prüfmethoden darstellen,

i)
spezifische Verfahrensbedingungen, insbesondere des Bogen-, Rollen-, Körper-, Textil-, Glas- und Keramiksiebdrucks, des Technischen Siebdrucks, des großformatigen Digitaldrucks sowie des Tampondrucks, analysieren und bewerten,

j)
Weiterverarbeitungstechniken beschreiben und Verwendungszwecken zuordnen,

k)
Maßnahmen zur Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Systemen konzipieren;

2.
Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis g aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b)
Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,

c)
Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Herstellungsprozesse von Siebdruckprodukten sowie gestalterischer Aspekte, des Einsatzes von Material, Geräten, Maschinen und Systemen sowie Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Maßnahmen darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,

d)
berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung von Siebdruckprodukten und bei Serviceleistungen beurteilen,

e)
auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werk- und Hilfsstoffen, Geräten, Maschinen und Systemen bestimmen und begründen,

f)
Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

g)
Mengen ermitteln und berechnen, Vor- und Nachkalkulation durchführen;

3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, in einem Siebdruck-betrieb wahrzunehmen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

d)
betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

e)
Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,

f)
betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,

g)
Betriebsausstattung und Lagerhaltung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,

h)
Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.

(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.

(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 8 SiebdrMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 31 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SiebdrMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SiebdrMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SiebdrMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SiebdrMstrV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2012)
... Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 31 MstrPrHwÄndV Änderung der Siebdruckermeisterverordnung
... vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2126) wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst: „(6) Wurden in höchstens zwei der in ... „§ 10 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...