Änderung § 18 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 22.04.2017

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2017 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 09.05.2017 BGBl. I S. 1170
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/166


(Text neue Fassung)

§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/186


(Textabschnitt unverändert)

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/186 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.



(heute geltende Fassung) 



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