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§ 4 - Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung (FlUStatV)

neugefasst durch B. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1848; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 7863-4 Statistik im Veterinärwesen
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§ 4 Aufbereitung der Ergebnisse



(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Ergebnisse der Statistik, auch nach Ländern gegliedert, auf und veröffentlicht sie.

(2) Ergebnisse unterhalb der Landesebene werden vom Statistischen Bundesamt auf Anforderung

1.
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für das Bundesgebiet und

2.
den zuständigen obersten Landesbehörden und den für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich

übermittelt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft darf die ihm nach Absatz 2 Nr. 1 übermittelten Daten an das Bundesinstitut für Risikobewertung zur Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen der Risikobewertung übermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 4 FlUStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 411 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 FlUStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FlUStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlUStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 411 10. ZustAnpV Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
...  In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung vom 28. September ...