Artikel 2 - Altfahrzeug-Gesetz (AltfahrzeugG)

Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes



Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden."

b)
In Buchstabe e Satz 3 wird die Angabe „Buchstabe d Satz 2" durch die Angabe „Buchstabe d Satz 3" ersetzt.

2.
In § 52 Abs. 16 Satz 10 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402)" ersetzt.



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