Änderung § 4 VwZG vom 01.01.2025

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§ 4 VwZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 4 VwZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben


(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. 2 Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3 Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. 4 Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. 2 Im Übrigen gilt das Dokument am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3 Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. 4 Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

 



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