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§ 1 - Justizaktenaufbewahrungsgesetz (JAktAG)

Artikel 11 G. v. 22.03.2005 BGBl. I S. 837, 852; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Geltung ab 01.04.2006; FNA: 224-20 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 1 Aufbewahrung und Speicherung von Akten



1Akten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, dürfen nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. 2Dasselbe gilt für Aktenregister, Namens- und sonstige Verzeichnisse sowie Karteien, auch wenn diese elektronisch geführt werden. 3Aufbewahrungs- und Speicherungsregelungen in anderen Rechtsvorschriften sowie die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften der Archivgesetze des Bundes und der Länder bleiben unberührt.



 
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Frühere Fassungen von § 1 JAktAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2020Artikel 3 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 4 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
aktuellvor 01.01.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 JAktAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 JAktAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JAktAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 JAktAG Verordnungsermächtigung (vom 23.10.2020)
... mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aufbewahrung und Speicherung nach § 1 Satz 1 und 2 und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 4 EAkteJEG Änderung des Schriftgutaufbewahrungsgesetzes
... Beendigung des Verfahrens (Justizaktenaufbewahrungsgesetz - JAktAG)" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Aufbewahrung und Speicherung von Akten ... - JAktAG)" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Aufbewahrung und Speicherung von Akten Akten der Gerichte und der ... mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aufbewahrung und Speicherung nach § 1 Satz 1 und 2 und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Die ...

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 3 WEMoG Änderung des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Namensverzeichnisse und" durch die Wörter „Namens- ...