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Synopse aller Änderungen des JAktAG am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 4 des EAkteJEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JAktAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

JAktAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
JAktAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte des Bundes und des Generalbundesanwalts nach Beendigung des Verfahrens
(Schriftgutaufbewahrungsgesetz - SchrAG)
(Text neue Fassung)

Gesetz zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens
(Justizaktenaufbewahrungsgesetz - JAktAG)

Gliederung

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Aufbewahrung von Schriftgut


§ 1 Aufbewahrung und Speicherung von Akten
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verordnungsermächtigung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Aufbewahrung von Schriftgut




§ 1 Aufbewahrung und Speicherung von Akten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Schriftgut der Gerichte des Bundes und des Generalbundesanwalts, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.

(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind Aktenregister, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden, Akten und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Filme, Schallplatten, Tonträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind. Satz 1
gilt für elektronisch geführte Akten und Dateien entsprechend.

(3) Die Regelungen des Zweiten Abschnitts des Achten Buches der Strafprozessordnung,
auch in Verbindung mit § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes bleiben unberührt.



1 Akten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, dürfen nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. 2 Dasselbe gilt für Aktenregister, Namensverzeichnisse und Karteien, auch wenn diese elektronisch geführt werden. 3 Aufbewahrungs- und Speicherungsregelungen in anderen Rechtsvorschriften sowie die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften der Archivgesetze des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

§ 2 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungsfristen. 2 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung auf das Bundesministerium der Justiz, das Bundesministerium der Verteidigung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales insoweit übertragen, dass diese Bundesministerien Regelungen nach Satz 1 für das Schriftgut ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs treffen können.

(2) 1 Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. 2 Bei der Bestimmung der allgemeinen Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen

1. das Interesse der Betroffenen, dass die zur ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,



(1) 1 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aufbewahrung und Speicherung nach § 1 Satz 1 und 2 und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. 2 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates übertragen auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit und auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die übrigen Gerichtsbarkeiten sowie für die Staatsanwaltschaften.

(2) 1 Die Regelungen zur Aufbewahrung und Speicherung haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. 2 Bei der Bestimmung der allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen

1. das Interesse der Betroffenen, dass die zur ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich aufbewahrt oder gespeichert werden,

2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,

3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren beteiligter Personen, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,

4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.

vorherige Änderung

(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.



(3) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.