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Artikel 2 - Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartRÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1306 wie folgt gefasst:

„§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft".

2.
§ 1306 wird wie folgt gefasst:

„§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht."

3.
§ 1586a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ehe" jeweils die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung."

4.
Dem § 1767 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Annahme einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung des Lebenspartners erforderlich."

5.
In § 1770 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ehegatte" jeweils die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

6.
§ 2275 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend für Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes."

7.
§ 2279 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist."

8.
In § 2290 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „unter Verlobten" die Wörter „, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 LPartRÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPartRÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts
G. v. 06.02.2005 BGBl. I S. 203
Artikel 1 EheLPartNÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird wie folgt ...