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Artikel 4 - Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartRÜG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes



Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c und Abs. 5 Satz 1 Buchstabe b sowie in § 16 Abs. 1 Buchstabe c werden jeweils nach dem Wort „Witwen" die Wörter „und hinterbliebenen Lebenspartnern" eingefügt.

2.
In § 25 Abs. 2, § 25a Abs. 1 und 2, § 25b Abs. 5 Satz 2 und § 30 Abs. 12 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

3.
In § 26 Abs. 6 werden die Wörter „Witwen und Witwer" durch die Wörter „Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner" ersetzt.

4.
In § 27c Satz 3 werden die Wörter „Schwerbeschädigte oder Witwen" durch die Wörter „Schwerbeschädigte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner" ersetzt.

5.
In § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

6.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Witwe" ein Komma und die Wörter „der hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft erst nach der Schädigung geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat oder der Begründung der Lebenspartnerschaft war, der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Ein hinterbliebener Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Versorgung, wenn eine Witwe, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Beschädigten verheiratet war, Anspruch auf eine Witwenversorgung hat."

7.
In § 40 werden nach dem Wort „Witwe" die Wörter „oder der hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt.

8.
§ 40a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwen" die Wörter „oder hinterbliebene Lebenspartner" und nach dem Wort „Ehemann" die Wörter „oder der hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe" die Wörter „oder der hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Witwe" die Wörter „oder dem hinterbliebenen Lebenspartner" eingefügt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Witwe" die Wörter „oder des hinterbliebenen Lebenspartners" eingefügt.

d)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Witwe" die Wörter „oder der hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt.

9.
§ 40b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwe" die Wörter „oder der hinterbliebene Lebenspartner" und nach dem Wort „Ehe" die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe" die Wörter „oder der Lebenspartnerschaft" eingefügt.

c)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehefrau" die Wörter„ oder der Lebenspartner" eingefügt.

10.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort „Witwen" die Wörter „oder hinterbliebene Lebenspartner", nach dem Wort „Verheiratung" die Wörter „oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" und nach dem Wort „Witwe" die Wörter „oder einem hinterbliebenen Lebenspartner" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Witwe" die Wörter „oder des hinterbliebenen Lebenspartners" eingefügt.

11.
§ 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft steht der frühere Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen einer Witwe oder einem hinterbliebenen Lebenspartner gleich, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach ehe- oder familienrechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor seinem Tode geleistet hat. Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als der frühere Ehegatte oder Lebenspartner nach den ehe- oder familienrechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte. Hat eine Unterhaltspflicht aus kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen nicht bestanden, so bleibt dies unberücksichtigt. Ist die Ehe im Zusammenhang mit einer Gesundheitsstörung des Verstorbenen, die Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 war, geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt oder die Lebenspartnerschaft aus dem gleichen Grunde aufgehoben worden, so steht der frühere Ehegatte oder Lebenspartner auch ohne die Voraussetzungen des Satzes 1 einer Witwe oder einem hinterbliebenen Lebenspartner gleich."

12.
§ 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44

(1) Im Falle der Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft erhält die Witwe oder im Falle der Verheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft erhält der hinterbliebene Lebenspartner anstelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung in Höhe des Fünfzigfachen der monatlichen Grundrente. Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn im Zeitpunkt der Wiederverheiratung oder der Begründung der neuen Lebenspartnerschaft mangels Antrags kein Anspruch auf Rente bestand.

(2) Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt oder die neue Lebenspartnerschaft aufgehoben oder aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung wieder auf.

(3) Ist die Ehe innerhalb von 50 Monaten nach der Wiederverheiratung aufgelöst oder für nichtig erklärt worden oder die Lebenspartnerschaft in dieser Zeit aufgelöst oder aufgehoben worden, so ist bis zum Ablauf dieses Zeitraums für jeden Monat ein Fünfzigstel der Abfindung (Absatz 1) auf die Witwenrente anzurechnen.

(4) Die Witwenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem sie beantragt wird, frühestens jedoch mit dem auf den Tag der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder Aufhebung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft folgenden Monat. Bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist dies der Tag, an dem das Urteil oder der Verwaltungsakt rechtskräftig geworden ist.

(5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche, die sich aus der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft herleiten, sind auf die Witwenrente (Absatz 2) anzurechnen, soweit sie zu verwirklichen sind, nicht schon zur Kürzung anderer wiederaufgelebter öffentlich-rechtlicher Leistungen geführt haben und nicht auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung übergeleitet sind. Die Anrechnung einer Versorgung nach diesem Gesetz auf eine wiederaufgelebte Leistung, die ebenfalls auf diesem Gesetz beruht, geht einer anderweitigen Anrechnung vor; das gilt auch, wenn die Versorgung oder die wiederaufgelebte Leistung auf einem Gesetz beruhen,das dieses Gesetz für entsprechend anwendbar erklärt. Hat die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner ohne verständigen Grund auf einen Anspruch im Sinne des Satzes 1 verzichtet, so ist der Betrag anzurechnen, den der frühere Ehegatte oder Lebenspartner ohne den Verzicht zu leisten hätte.

(6) Hat eine Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner keine Witwenrente nach diesem Gesetz bezogen und ist der frühere Ehegatte oder Lebenspartner an den Folgen einer Schädigung (§ 1) gestorben, so finden die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend Anwendung, wenn sie ohne die Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf Versorgung hätte."

13.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwe" ein Komma und die Wörter „dem hinterbliebenen Lebenspartner" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe" die Wörter „oder des hinterbliebenen Lebenspartners" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwen" ein Komma und die Wörter „hinterbliebenen Lebenspartner" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe" die Wörter „oder dem hinterbliebenen Lebenspartner" eingefügt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„im Falle der Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft der Witwe oder im Falle der Verheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft des hinterbliebenen Lebenspartners gilt § 44 entsprechend."

14.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Ist von einem Ehepaar oder einer Lebenspartnerschaft nur ein Partner anspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar um das anzurechnende Einkommen beider Partner zu mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für einen Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen."

b)
In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" sowie nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

15.
In § 53 Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe" die Wörter „oder des hinterbliebenen Lebenspartners" eingefügt und das Wort „hinterlässt" durch das Wort „hinterlassen" ersetzt.

16.
Dem § 78a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für hinterbliebene Lebenspartner entsprechend."