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Artikel 5 - Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartRÜG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung sonstigen Bundesrechts


Artikel 5 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) In § 25 Abs. 1, 2 und 4 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte" jeweils die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

(2) In § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2546) geändert worden ist, werden nach dem Wort „war" die Wörter „, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte" eingefügt.

(3) In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. März 2004 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, werden die Wörter „oder Verlobten" durch die Wörter „sowie gegenüber dem Verlobten, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," ersetzt.

(4) § 12 Abs. 3 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. i S. 2836) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehefrau" die Wörter „oder der Lebenspartnerin" eingefügt.

2.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteils oder des Lebenspartners 2 Arbeitstage,".

(5) In § 13 Abs. 4 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682) wird nach dem Wort „Ehegatten" die Angabe „, Lebenspartner" eingefügt.

(6) In § 10 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird nach der Angabe „Ehegatten," die Angabe „Lebenspartner," eingefügt.

(7) In § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ehegatte" die Angabe „ Lebenspartner" eingefügt.

(8) In § 6 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ehegatten" die Angabe „, Lebenspartners" eingefügt.

(9) In § 1 Abs. 2 der Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ehegatten" die Angabe „, Lebenspartners" eingefügt.

(10) Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), geändert durch die Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Ehegatten" die Angabe „ Lebenspartner" eingefügt.

2.
In § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

3.
In § 12 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

(11) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 wird nach der Angabe „Ehegatte," die Angabe „Lebenspartner," eingefügt.

2.
In § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

3.
In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Ehegatte" die Angabe „, der Lebenspartner" eingefügt.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „verheiratete" die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft lebende" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dem in einer Lebenspartnerschaft Lebenden stehen gleich derjenige, der seinen Lebenspartner überlebt hat, und derjenige, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde."

5.
In § 11 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" und nach dem Wort „geheiratet" die Wörter „oder die Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt.

6.
§ 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;".

b)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

(12) Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält".

b)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

2.
In § 3 Abs. 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

3.
§ 4 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Erhält der Ehegatte oder Lebenspartner des Berechtigten Trennungsgeld nach § 3 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, erhält der Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 3 Satz 1, wenn er am Dienstort des Ehegatten oder Lebenspartners wohnt oder der Ehegatte oder Lebenspartner an seinem Dienstort beschäftigt ist."

4.
In § 5 Abs. 3 wird nach der Angabe „Ehegatten," die Angabe „des Lebenspartners," eingefügt.

(13) Die Auslandsumzugskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2360) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

2.
In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend für Verlobte im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und für Lebenspartner."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

(14) In § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern „verheiratet ist" die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft führt" eingefügt.

(15) In § 10 Abs. 3 Nr. 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „verheiratet ist" die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft führt" eingefügt.

(16) In § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „verheiratet sind" die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft führen" eingefügt.

(17) In § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung von 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „verheiratet ist" die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft führt" eingefügt.

(18) In § 2 Abs. 2 des Dopingopfer-Hilfegesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3410) werden nach dem Wort „Verlobten" die Wörter „auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.

(19) In § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

(20) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2a.
Angelegenheiten seines Lebenspartners, früheren Lebenspartners oder Verlobten im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,".

(21) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), wird wie folgt geändert:

1.
In § 383 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Partei" die Wörter „oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen," eingefügt.

2.
§ 661 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a bis 3d eingefügt:

„3a.
die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,

3b.
die Regelungen des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,

3c.
die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes, für das die elterliche Sorge besteht,

3d.
die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind,".

bb)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,".

cc)
In Nummer 7 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4" gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 5, 7, 8 und 9" durch die Angabe „Nr. 1 bis 9" ersetzt.

(22) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert:

1.
In § 100 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „seinem früheren Ehegatten" die Wörter „, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner" eingefügt.

2.
§ 138 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatter oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;".

3.
Dem § 318 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend."

(23) In § 52 Abs. 1 Nr.1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Beschuldigten" die Wörter „oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen" eingefügt.

(24) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nr.1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Zivilprozessordnung" durch die Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

2.
In § 6 Abs. 1 Nr.1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 der Zivilprozessordnung" durch die Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 3d, 4 und 6 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

3.
In § 53 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 641d oder § 644" durch die Angabe „§ 644, jeweils auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2, oder § 641d" ersetzt.

4.
In Nummer 1900 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) wird im Gebührentatbestand die Angabe „nach § 620 oder § 641d ZPO" durch die Wörter „über einstweilige Anordnungen in Familien- oder Lebenspartnerschaftssachen" ersetzt.

(25) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), wird wie folgt geändert:

1.
In § 97 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „den Vermögensstand der Lebenspartner" durch die Wörter „deren Güterstand" ersetzt.

2.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „bei Scheidung oder Aufhebung einer Ehe" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 finden für das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) entsprechende Anwendung."

3.
In § 131a wird die Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. 4a und 5" ersetzt.

(26) In § 24 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. S. 3392) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 621g der Zivilprozessordnung" ein Komma und die Angabe „jeweils auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung," eingefügt.

(27) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 17b Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn das Recht eines der Staaten, denen die Lebenspartner im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft angehören, einen Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern kennt. Kann ein Versorgungsausgleich hiernach nicht stattfinden, so ist er auf Antrag eines Lebenspartners nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Lebenspartner während der Lebenspartnerschaftszeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht."

2.
In Artikel 51 werden nach den Wörtern „des Bürgerlichen Gesetzbuchs" die Wörter „oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.

(28) Dem § 43c der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Lebenspartner erhalten einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes."

(29) § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 12c des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach dem Wort „Verlobte" werden die Wörter „, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.

2.
Nach den Wörtern „Ehegatten" werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

(30) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt:

„§ 14a Renten wegen Todes für hinterbliebene Lebenspartner".

2.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

„§ 14a Renten wegen Todes für hinterbliebene Lebenspartner

(1) Die leistungsrechtlichen Vorschriften über Renten wegen Todes nach diesem Kapitel gelten entsprechend für hinterbliebene Lebenspartner.

(2) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn für denselben Zeitraum aus den Anwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht."

3.
In § 17 Abs. 3 Satz 3, § 24 Abs. 3, § 42 Abs. 4, § 76 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 102 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils nach dem Wort „Ehezeit" die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.

4.
Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern."

5.
Dem § 121 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für hinterbliebene Lebenspartner."

(31) In § 5 Satz 2 und § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden jeweils nach der Angabe „§ 14 Abs. 2" die Angabe „und § 14a" eingefügt und das Wort „gilt" durch das Wort „gelten" ersetzt.

(32) Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden nach dem Wort „Witwer" ein Komma und die Wörter „hinterbliebene Lebenspartner' eingefügt.

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Witwer" ein Komma und die Wörter „hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Witwen und Witwer" durch die Wörter „Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner" ersetzt.

c)
In Absatz 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Ehe" die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Witwer" ein Komma und die Wörter „hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Witwe oder eines Witwers" durch die Wörter „Witwe, eines Witwers oder eines hinterbliebenen Lebenspartners" ersetzt.

(33) Die Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden nach dem Wort „Witwen" die Wörter „und hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt.

2.
In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe" die Wörter „oder dem hinterbliebenen Lebenspartner" eingefügt.

(34) Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Förderungsmaßnahmen für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für hinterbliebene Lebenspartner entsprechend."

2.
In § 24 Abs. 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „Witwern" ein Komma und die Wörter „hinterbliebenen Lebenspartnern" eingefügt.

3.
In § 27 Nr. 3 werden die Wärter „Schwerbeschädigte, Witwen und Witwer" durch die Wörter „Schwerbeschädigte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner" ersetzt.

4.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Witwer" ein Komma und die Wörter „hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Witwern" ein Komma und die Wörter „hinterbliebenen Lebenspartnern" sowie nach dem Wort „Witwer" ein Komma und die Wörter „hinterbliebene Lebenspartner eingefügt.

(35) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3299), wird wie folgt geändert:

1.
In § 63 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner."

2.
Dem § 65 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn Witwen oder Witwer, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherten verheiratet waren, Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben."

3.
Dem § 80 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente an Lebenspartner."

(36) In § 22b Abs. 3 Satz 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten" ein Komma und das Wort „Lebenspartnern" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 LPartRÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPartRÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 LPartRÜG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf Artikel 5 Abs. 4 bis 6, 9, 10, 12, 13, 28 und 32 bis 34 beruhenden Teile der dort geänderten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts
G. v. 06.02.2005 BGBl. I S. 203
Artikel 2 EheLPartNÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 27 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 62 BeamtStG Folgeänderungen (vom 12.02.2009)
... des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird das ...

Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB
... Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), 8. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 24 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), 9. den am 21. Dezember ...

Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022
... vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), 7. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396 ), 8. den am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen Artikel 5c des Gesetzes vom 15. ...

Bekanntmachung der Neufassung des Rechtspflegergesetzes
B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46
Bekanntmachung RPflGNB *) (vom 01.01.2013)
... Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), 66. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), 67. den am 1. März ...

Föderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Artikel 1 FödReformBeglG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 18 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 34 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert: ...